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Festpreis-Minderleistung. Verjährung Mangel

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOBLENZ – Urteil, 5 U 209/99 vom 08.12.1999

Rechtsgebiete:BGB, VOB/B
Schlagworte:Festpreis-Minderleistung. Verjährung Mangel - Mangelfolgeschäden
Stichwort:Festpreis-Minderleistung. Verjährung Mangel
Leitsatz:Vereinbaren die Bauvertragsparteien einen Festpreis und kommt es sodann zu Minderleistungen des Bauunternehmens, so kann der Bauherr nicht ohne Weiteres eine Herabsetzung des Preises verlangen. Einen solchen Anspruch hat er erst dann, wenn die Minderleistung ein solches Ausmaß erreicht, dass eine gravierende Äquivalenzstörung vorliegt.

Die 5-jährige Verjährungsfrist betrifft Mängel, die am Werk selbst eintreten und auch solche Folgeschäden, die in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit Werkmängeln stehen. In 30 Jahren verjähren dagegen entfernte Mangelfolgeschäden (z.B. Mietausfall wegen Wasserschadens infolge fehlerhaften Gefälles von Loggien).
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 5 U 209/99




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