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BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 38/07 vom 29.10.2008

Rechtsgebiete:TKG, URL
Schlagworte:Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen, Betreiberauswahl, Betreibervorauswahl, Entgeltregulierung, Anzeige, Kenntnisgabe, kundenindividuelle Verträge, Systemlösungen, Beurteilungsspielraum, Ermessen, Regulierungsermessen, Umdeutung
Stichwort:Festnetz
Leitsatz:1. Bei der Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ 10, 11 TKG verfügt die Bundesnetzagentur über einen Beurteilungsspielraum (im Anschluss an das Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 -).

2. Die Pflicht zur Gewährung von Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl nach § 40 Abs. 1 TKG ist einem Anbieter, der auf dem Markt für den Anschluss an das öffentliche Telefon-Festnetz über beträchtliche Marktmacht verfügt, auch dann aufzuerlegen, wenn seine Marktmacht auf einem der Märkte für öffentliche Festnetzverbindungen entfallen ist und der dort vorhandene Wettbewerb maßgeblich auf der bestehenden Betreiberauswahlpflicht beruht.

3. Die nachträgliche Regulierung der Endnutzerentgelte nach § 39 Abs. 3 Satz 1 TKG gilt im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1, 2 Universaldienstrichtlinie nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern bedarf der Auferlegung durch die Bundesnetzagentur.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 38/07



BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 6.00 vom 25.04.2001

Rechtsgebiete:GG, TKG, GWB, Netzzugangsverordnung, EGV, Entbündelungs-Verordnung Nr. 288/2000, ONP-Rahmenrichtlinie 90/387/EWG, Wettbewerbsrichtlinie 96/19/EG
Schlagworte:Telekommunikation, Teilnehmeranschlussleitung, entbündelter Zugang, Marktbeherrschung, sachlich relevanter Markt, räumlich relevanter Markt, Endkundenmarkt, Vorleistungsmarkt, Handlungsgebot, diskriminierungsfreier Netzzugang, wesentliche Leistung, Telekommunikationsdienstleistung, besonderer Netzzugang, Festnetz, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt.
Stichwort:Festnetz
Leitsatz:1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG ausgesprochenen Handlungsgebots an den marktbeherrschenden Anbieter ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung.

2. Der für die Feststellung der Marktbeherrschung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG räumlich relevante Markt entspricht grundsätzlich dem Gebiet, auf dem der Wettbewerber tätig werden will.

3. Bei dem Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen als Teil eines Telekommunikationsnetzes für die Öffentlichkeit handelt es sich regelmäßig um eine wesentliche, intern nutzbare Leistung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG.

4. Die Verpflichtung zur Einräumung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Teilnehmeranschlussleitungen hat das marktbeherrschende Unternehmen ... in einer Weise zu erfüllen, die eine vergleichbare unternehmerische Dispositionsfreiheit bei der Ausgestaltung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden eröffnet.

5. § 33 Abs. 1 TKG verpflichtet das marktbeherrschende Unternehmen im Grundsatz dazu, entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen seines Festnetzes zu gewähren.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 6.00

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 7.00 vom 25.04.2001

Rechtsgebiete:GG, TKG, GWB, Netzzugangsverordnung, EGV, Entbündelungs-Verordnung Nr. 288/2000, ONP-Rahmenrichtlinie 90/387/EWG, Wettbewerbsrichtlinie 96/19/EG
Schlagworte:Telekommunikation, Teilnehmeranschlussleitung, entbündelter Zugang, Marktbeherrschung, sachlich relevanter Markt, räumlich relevanter Markt, Endkundenmarkt, Vorleistungsmarkt, Handlungsgebot, diskriminierungsfreier Netzzugang, wesentliche Leistung, Telekommunikationsdienstleistung, besonderer Netzzugang, Festnetz, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt.
Stichwort:Festnetz
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 7.00


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