1. Für die gerichtliche Überprüfung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen der Polizei - hier: vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO - ist in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO auch nach Abschluss des Strafverfahrens der Ermittlungsrichter zuständig (Anschluss an BGHSt 44, 171).
2. Prozesskostenhilfe kann dem (früheren) Beschuldigten in diesen Fällen nicht bewilligt werden, weil der Gesetzgeber (nur) die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorgesehen hat, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
1. Es gibt keine auf Bundesrecht beruhende gesetzliche Ermächtigung, die es der Ausländerbehörde ohne vorherige richterliche Anordnung gestattet, einen Ausländer festzunehmen und bis zur Anordnung der Abschiebungshaft festzuhalten.
2. Wenn die Polizei einen Ausländer ausschließlich im Interesse und im Einverständnis der Ausländerbehörde festnimmt, festhält und dem Abschiebungshaftrichter vorführt, kann sich die Ausländerbehörde nicht nachträglich darauf berufen, die Polizei habe den Ausländer auf Grund von Vorschriften nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) festgenommen und festgehalten.
Ein positiver Drogenschnelltest kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dann als ausreichender Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums angesehen werden, wenn das auf diese Weise erzielte Ergebnis durch weitere Umstände (z.B. ein Geständnis des Betroffenen, Besitz des nachgewiesenen Betäubungsmittels) bestätigt wird.
Die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über eine nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden ist dann nicht unverzüglich, wenn der Betroffene vor 14.00 Uhr durch die Polizei festgenommen worden ist und erst am nächsten Tag dem Abschiebehaftrichter vorgeführt wird bzw. der Haftantrag erst am Vormittag des Folgetages gestellt hat.
Wird zur Darstellung früherer Verurteilungen des Angeklagten der Auszug aus dem Strafregister des Angeklagten in die schriftlichen Urteilsgründe einkopiert, so liegt darin grundsätzlich kein die Sachrüge begründender Rechtsverstoß.
1. Ein dauerndes Abschiebehindernis im Sinne des § 58 Abs. 4 AsylverfG liegt dann vor, wenn aus tatsächlichen Gründen die Abschiebung nicht möglich ist und dieser Zustand auf noch nicht absehbare, voraussichtlich längere Zeit fortbestehen wird.
2. Sind aus der Bundesrepublik in einen bestimmten Staat (hier: in den Irak) seit mehr als 10 Jahren keine Abschiebungen mehr erfolgt, so bildet dieser Umstand ein Indiz für das Bestehen eines dauerhaften Abschiebehindernisses.
3. Diese Indizwirkung kann nur durch Tatsachen beseitigt werden, die den Schluss auf eine dauerhafte Änderung der für die Durchführung von Abschiebungen maßgeblichen Umstände zulassen.
Bei nicht vollzogener (als Überhaft angeordneter) Abschiebungshaft besteht regelmäßig nach Erledigung der Hauptsache (hier: Rücknahme des Haftantrags) kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung.
"1. Für eine Glaubwürdigkeitsüberprüfung muss sich der Tatrichter nicht nur mit der seiner Meinung nach unglaubwürdigen Aussage eines Belastungszeugen auseinandersetzen sondern auch den wesentlichen Inhalt der Einlassung des Angeklagten und etwaiger Entlastungszeugen mitteilen.
2. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "Besitz" in § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ist die Eigentumslage an den Betäubungsmitteln unerheblich."
Eine zur Kündigung berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Eine kündigungsrelevante erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben.
Für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung bleibt das Rechtsschutzbedürfnis auch nach Durchführung der Abschiebung oder Beendigung der Freiheitsentziehung bestehen.
Eine Privatperson kann § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO einen auf frischer Tat Betroffenen nicht nur zur Feststellung der Identität sondern auch zur vorläufigen Anwesenheitssicherung festnehmen, sofern Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Täter flüchten will.
Die vor der Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft unterbliebene Anhörung des Betroffenen ist unverzüglich nachzuholen, selbst wenn der Betroffene zwei Tage nach seiner Festnahme abgeschoben wird.
Der verbotene Anbau und das verbotene Herstellen von Marihuana treffen tatmehrheitlich zusammen, weil der Tatbestand des Anbaus mit dem Beginn der Ernte beendet ist und der Tatbestand des Herstellens mit der Ernte beginnt.
Verbüßt der Betroffene eine Haftstrafe muß die Ausländerbehörde die Ausstellung eines Heimreisescheins so rechtzeitig betreiben, dass der Betroffene nach Verbüßung der Haftstrafe abgeschoben werden kann.
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Unterbringung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, wenn die paranoiden Eltern ihren volljährigen Sohn gewaltsam aus dem Familienbereich seiner Freundin holen wollen.
Die Abschiebungshaft kann über sechs Monate hinaus verlängert werden, wenn der Betroffene durch ein maßgeblich ihm zurechenbares pflichtwidriges Verhalten nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist abgeschoben werden konnte.
Zur Frage, ob unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes Deutschland Die Abschiebungshaft nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr.4 AsylVfG auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AuslG aufrechterhalten werden kann, wenn der Ausländer entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht unverzüglich um Asyl nachgesucht hat (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Karlsruhe NVwZ Beilage 2000, 111.und OLG Düsseldorf Report 2000, 108).
Zuwiderhandlungen gegen das Außenwirtschaftsgesetz, die auf vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen in Tschechien begangen werden, sind nach dem deutschen Strafrecht zu beurteilen.
Eine sofortige weiteren Beschwerde der Ausländerbehörde gegen einen Beschluss des Landgerichts zur Abschiebungshaft setzt zu ihrer Zulässigkeit voraus, dass für die rechtliche Überprüfung der langerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Die Wertung des Tatrichters, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, setzt eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, der beabsichtigten Verwendung des Kredits und der Einschätzung der Risiken durch die Entscheidungsträger voraus.
BGH, Urt. vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99 -
LG Augsburg
Erfolgt eine Auslieferung aufgrund einer nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfolgten Festnahme und/oder nach festgestelltem Verzicht auf den Spezialitätsschutz durch den Auszuliefernden, ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte ohne weiteres davon auszugehen, daß sich die Auslieferung auf die in der Ausschreibung bezeichnete Tat ohne jede Einschränkung durch den ersuchten Staat bezieht.
BGH, Urt. vom 26. Oktober 1999 - 1 StR 109/99 -
LG Nürnberg-Fürth
Der Tatbestand des bewaffneten Betäubungsmittelhandels setzt nicht voraus, daß der Täter die Schußwaffe und das Betäubungsmittel gleichzeitig in seinem Besitz hat.
BGH, Beschl. vom 25. Juni 1999 - 3 StR 372/98 -
LG Kiel
Der Qualifikationstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG kann - anders als die Begehungsweisen des Herstellens, Abgebens und des Besitzes nach dieser Vorschrift - voll und nicht bloß als untauglicher Versuch verwirklicht sein, wenn die geschäftliche Vereinbarung auf eine große Menge Betäubungsmittel bezogen ist, jedoch nur eine für Rauschgift gehaltene Scheindroge geliefert wird.
BGH, Urt. vom 14. April 1999 - 3 StR 22/99 -
LG Duisburg