1. Vereinbaren die Parteien im Arbeitsvertrag, dass die einer Tantieme zugrunde zu legenden Berechnungsfaktoren der Abschlussprüfer festgelegt, ist dies nur dann nicht verbindlich, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass dessen Feststellungen in großem Maße unrichtig sind.
2. Haben die Parteien für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers während des Geschäftsjahres keine Vereinbarung über die Berechnung der Tantieme getroffen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber bei der Berechnung nur die Werte zugrunde legt, die der Zeit der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers entsprechen, statt das gesamte Geschäftsjahr zu quoteln.