War ein Bebauungsplan wegen eines Verkündungsfehlers nichtig, so kann ein Änderungsplan, der sich nur zu einzelnen Details textlicher Festsetzungen verhält, von der Nichtigkeit des Ursprungsplans erfasst werden, wenn die Änderungsfestsetzungen in sich keine vollständige planerische Konzeption ergeben, sondern nur einen unvollständigen Torso darstellen würden, den der Plangeber in Kenntnis der Nichtigkeit des Ursprungsplans nicht beschlossen hätte. Werden die (unveränderten) Festsetzungen des Ursprungsplans jedoch erneut in den planerischen Willen des Satzungsgebers aufgenommen und der Änderungsplan sowohl mit den geänderten als auch mit den unveränderten Festsetzungen erneut als Satzung beschlossen und ordnungsgemäß veröffentlicht, so vermag der Umstand, dass es sich nur um geringfügige Änderungen handelt, nicht dazu zu führen, dass der ursprüngliche Veröffentlichungsfehler auf den Änderungsplan durchschlägt (vgl. BVerwG, B. v. 30.09.1992 - BVerwG 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70).
Die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in Bebauungsplänen gewährt für sich genommen noch nicht abschließend das Recht, eine bestimmte Fläche tatsächlich zu bebauen. Vielmehr muss gegebenenfalls daneben die festgesetzte Grundflächenzahl, ein Grenzabstand oder ein Gebäudeabstand eingehalten werden. Dementsprechend kann eine festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche nicht bebaut werden, soweit ein festgesetzter zu erhaltender Baum der gewünschten Bebauung entgegensteht. Derartige Festsetzungen sind nicht von vornherein widersprüchlich und daher unverträglich.
Einzelfall eines Bebauungsplans, in dem der generelle Ausschluss sonstiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 400 qm von § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 ausnahmsweise gedeckt ist, weil dadurch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Gemeinde ein bestimmter Anlagetyp zutreffend gekennzeichnet wird (Nachbarschaftsladen).