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Festgebühr

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 284/05 vom 03.11.2006

§ 6 Abs. 3 AbfG LSA legt der abfallgebührenerhebenden Körperschaft grundsätzlich eine zwingende Verpflichtung auf.

Der Vorgabe des § 6 Abs. 3 AbfG LSA wird bei der Gebührenbelastung der Haushalte jedenfalls dann in ausreichender Weise Rechnung getragen, wenn der Anteil des verbrauchsabhängigen Abfallgebührenbestandteils bei einer durchschnittlichen Abfallmenge grundsätzlich mindestens 25 % beträgt. Der Anteil des verbrauchsunabhängigen Gebührenbestandteils - unabhängig davon, ob als Grundgebühr oder Festgebühr ausgestaltet - darf damit grundsätzlich maximal 75 % betragen.

Werden gebührenrechtlich Gruppen von Haushalten gebildet und die genannte Vorgabe nur in einzelnen Gruppen von Haushalten eingehalten, ist zu prüfen, ob damit der Großteil der Haushalte und Gebührenschuldner im Satzungsgebiet erfasst wird. Weiterhin handelt es sich dabei um prozentuale Werte, von denen je nach der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes im Einzelfall auch in gewissem Rahmen abgewichen werden kann.

Die Wahl des Personenmaßstabes für eine Abfallgrundgebühr ohne eine degressive Ausgestaltung ist von dem Gestaltungsspielraum der abfallgebührenerhebenden Körperschaft gedeckt. Es kann offen bleiben, ob nicht auch sonst eine Verpflichtung zur Vornahme einer Degression bei personengebundenen Abfallgebühren abzulehnen ist.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerrechtlichen Lastengleichheit (vgl. Urteile v. 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - und v. 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -) ist auf das Gebührenrecht nicht ohne weiteres übertragbar.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Abfallgebührensatzung für die Festlegung der Personenzahl bei einem personengebundenen Maßstab eine Bindung an die Angaben aus dem Melderegister der Meldebehörde vorsieht.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 591/03 vom 04.08.2004

1. Der Satzungsgeber überschreitet das ihm eingeräumte Ermessen, wenn er über eine Festgebühr erfasste Kosten personenbezogen erhebt, die mit ihr abgegoltene Leistung jedoch nur pauschal haushaltsbezogen gewährt.

2. Behältervolumen und Leerungsrhythmus müssen auch konsequent abfallvermeidenden und -verwertenden Personen die Möglichkeit zur Ersparnis von Abfallgebühren bieten.

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