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feste Verbindung zwischen Kandidaten- und Stüzunterschriftenliste Versiegelung der Wahlurne Öfentlichkeit bei der Stimmauszälung Anwesenheit von Verfahrensbevollmähtigten bei der Stimmabgabe-Schriftformerfordernis bei der Zustimmung der Wahlbewerber zur A

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 94/04 vom 20.05.2005

Rechtsgebiete:BetrVG, WO, BGB
Schlagworte:Anfechtung einer Betriebsratswahl Wahlbeeinflussung durch den Wahlvorstand Zurükweisung einer Liste, feste Verbindung zwischen Kandidaten- und Stüzunterschriftenliste Versiegelung der Wahlurne Öfentlichkeit bei der Stimmauszälung Anwesenheit von Verfahrensbevollmähtigten bei der Stimmabgabe-Schriftformerfordernis bei der Zustimmung der Wahlbewerber zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste
Stichwort:feste Verbindung zwischen Kandidaten- und Stüzunterschriftenliste Versiegelung der Wahlurne Öfentlichkeit bei der Stimmauszälung Anwesenheit von Verfahrensbevollmähtigten bei der Stimmabgabe-Schriftformerfordernis bei der Zustimmung der Wahlbewerber zur A
Leitsatz:Die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste nach §§ 6 Abs. 3 S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 WO zum BetrVG bedarf einer Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, eine bloße Paraphe ist unzureichend und kann zur Anfechtung einer Betriebsratswahl führen.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 94/04




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