1. Die Anordnung des Vorsitzenden, den Angeklagten in der Hauptverhandlung an den Füßen zu fesseln, ist eine Maßnahme der äußeren Verhandlungsleitung, gegen die gemäß §§ 304 I, 305 Satz 2 StPO Beschwerde zulässig ist.
2. Eine die Fußfesselung entsprechend § 119 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StPO rechtfertigende Befreiungsgefahr ist bereits dann hinreichend konkret belegt, wenn es sich bei dem Angeklagten aller Wahrscheinlichkeit nach um ein Mitglied der organisierten Kriminalität in hervorgehobener Stellung handelt.