Es handelt sich nicht um "denselben Arbeitgeber" im Sinne des § 14 Abs. 2
S. 2 TzBfG, wenn ein Unternehmen nach § 2 Nr. 1 UmwG durch Übertragung des Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung zu einem anderen (zuvor neu gegründeten) Unternehmen verschmolzen wird (hier: Deutsche Postgewerkschaft zu ver.di).
1. Nachdem die Deutsche Bahn AG ihre Beteiligungs- und Anerkennungserklärung nach Art. 1 § 15 Abs. 3 ENeuOG abgegeben hat, richtet sich die Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens über den weiteren Status der betrieblichen Sozialeinrichtungen ausschließlich nach Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG.
2. Die Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften behalten auch nach Übertragung der Geschäftsanteile auf private Unternehmen ihren Charakter als betriebliche Sozialeinrichtungen im Sinne von Art. 1 § 15 Abs. 4 ENeuOG, wenn der bestimmende und lenkende Einfluss des Bundeseisenbahnvermögens auf ihre Geschäftstätigkeit wie vorgesehen mit Mitteln des Schuldrechts und des Gesellschaftsrechts sichergestellt ist.
Beschluss des 6. Senats vom 28. Juni 2000 - BVerwG 6 P 1.00 -
I. VG Frankfurt am Main vom 03.12.1999 - Az.: VG 22 K 4462/99 (V) -