Das Protokoll der Hauptverhandlung ist nicht unterschrieben im Sinn von § 271 Abs. 1 StPO, wenn sich die Unterschrift des Richters lediglich auf einer die Urteilsformel beinhaltenden Anlage befindet.
Das Protokoll der Hauptverhandlung ist nicht unterschrieben im Sinn von § 271 Abs. 1 StPO, wenn sich die Unterschrift des Richters lediglich auf einer die Urteilsformel beinhaltenden Anlage befindet.