Ein Betrieb, der die Herstellung eines Bauwerks schuldet, das aus von ihm hergestellten Fertigbauteilen zusammengefügt wird, fällt auch dann in den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau, wenn er die Montage der Fertigbauteile durch Subunternehmer ausführen läßt, die er beauftragt und durch bei ihm angestellte Bauleiter anleitet und beaufsichtigt.
Aktenzeichen: 4 ABR 63/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Beschluß vom 20. September 2000
- 4 ABR 63/98 -
I. Arbeitsgericht
Wesel
- 5 BV 35/97 -
Beschluß vom 19. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 3 TaBV 25/98 -
Beschluß vom 18. August 1998