JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Fernwärmeversorgung
| Rechtsgebiete: | GG, ThürVerf, ThürKO, ThürBekVO, AVBFernwärmeV |
| Schlagworte: | Bekanntmachung, Satzung, Amtsblatt, Zeitung, Fernwärmeversorgung, öffentliche Einrichtung, Entgelt, privat, Versorgungssicherheit, Gründe öffentlichen Wohls, Klimaschutz, örtlich, Benutzungszwang, Ausnahme, Befreiung, nachträglich, Verhältnismäßigkeit, Heizanlagen, emissionsfrei, Energiequelle, regenerativ, Solarkollektoren |
| Stichwort: | Fernwärmeversorgung |
| Leitsatz: | 1. Ein Nebeneinander von Amtsblatt und Zeitung als Publikationsformen ist nach der ThürBekVO nicht zulässig. Eine öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in Zeitungen kommt danach nur in Betracht, wenn eine Gemeinde kein Amtsblatt unterhält. Wird in der Hauptsatzung das Amtsblatt als Bekanntmachungsform bestimmt, ist ein Abweichen hiervon nur in den ausdrücklich geregelten Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürBekVO zulässig. 2. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung schließt auch in Thüringen eine privatrechtliche Gestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht aus. Daher bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine öffentliche Fernwärmeversorgungseinrichtung, deren Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist. Jedoch erfordern die Grundrechte, dass die Versorgung, die der Bürger aus der öffentlichen Einrichtung beziehen muss, in gleichem Umfang gesichert ist, als wenn sie unmittelbar durch die öffentliche Hand erfolgte (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.04 -). 3. Lässt eine Fernwärmeversorgungssatzung keine Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang für die nachträgliche Nutzung regenerativer Energiequellen durch bereits angeschlossene Grundstücke zu, entspricht sie insoweit nicht der landesrechtlich gebotenen Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs unter Berücksichtigung von §§ 3 Satz 3, 35 AVBFernwärmeV und der Staatszielbestimmungen in Art. 31 Abs. 3 ThürVerf bzw. Art. 20a GG und schränkt die Grundrechte der betroffenen Anschlussnehmer und Nutzer unverhältnismäßig ein. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 N 70/03 | |
| Rechtsgebiete: | GO SH |
| Schlagworte: | Fernwärmeversorgung, Anschlusszwang, Benutzungszwang, globaler Klimaschutz |
| Stichwort: | Fernwärmeversorgung |
| Leitsatz: | Eine Gemeinde ist befugt, den Anschluss- und Benutzungszwang für die von ihr betriebene Fernwärmeeinrichtung auch mit Gründen des globalen Klimaschutzes zu begründen |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 62/04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LV, GemO |
| Schlagworte: | Fernwärmeversorgung, Anschlusszwang, Benutzungszwang, Öffentliches Bedürfnis, Öffentliches Wohl, Umweltschutz, Örtlicher Bezug, Örtliche Umweltsituation, Überörtlicher Umweltschutz, Klimaschutz, Selbstverwaltung, Örtlicher Wirkungskreis, Kompetenz |
| Stichwort: | Fernwärmeversorgung |
| Leitsatz: | 1. Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). 2. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssen einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Einrichtung der Fernwärmeversorgung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern. 3. Auch mit Blick auf die Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG bzw. Art. 3 a LV ist die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (a.A. OVG Schleswig, Urt. v. 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, zu § 17 Abs. 2 GemOSH). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 2261/02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, SächsGemO |
| Schlagworte: | Anschluss- und Benutzungszwang, Fernwärmeversorgung, Öffentliche Einrichtung |
| Stichwort: | Fernwärmeversorgung |
| Leitsatz: | Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO, für die gemäß § 14 Abs. 1 SächsGemO Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet werden kann, setzt voraus, dass die Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb bei der Gemeinde liegt. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinde rechtlich in der Lage und tatsächlich bereit ist, die maßgeblichen betrieblichen Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen (Fortführung von SächsOVG, NK-Urteil v. 25.2.2003 - 4 D 699/99 -, SächsVBl. 2003, 143, 146). |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 D 373/99 | |
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