1. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zunächst, dass der Antrag einzelne tatsächliche Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnet, die beanstandet werden sollen, sowie zusätzlich, dass aufgezeigt wird, aus welchem Grund die konkrete Passage ernstlichen Zweifeln begegnet.
2. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 (Divergenz) kommt es nicht auf die Abweichung von einer Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht im Rechtzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts; weicht die Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ab, kommt eine Berufungszulassung nur wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht.
3. Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht; es genügt nicht das Benennen von Rechtsfragen in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung.
4. Wird ein Verfahrensmangel in Gestalt eines Aufklärungsmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.
5. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG, wenn eine Gemeinde bei der Frage, für welche Teile ihres Gemeindegebiets sie einen Anschluss- und Benutzungszwang an eine Fernwärmeversorgung anordnet, eine historisch gewachsene Struktur berücksichtigt, die durch eine sehr verdichtete Bebauung geprägt ist und wo bereits eine Fernwärmeversorgung vorhanden ist.
6. Zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgung.
Landesrecht, das es dem Satzungsgeber gestattet, einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Fernwärmeversorgung aus Gründen des Klimaschutzes anzuordnen, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht oder Europarecht.