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Fernunterrichtsschutzgesetz

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 17/08 vom 11.12.2008

Rechtsgebiete:AFBG, BBiG
Schlagworte:Förderung für eine inzwischen durchgeführte Fortbildungsmaßnahme zum "Fachwirt für Finanzberatung" nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), Regelungsgehalt von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), Berufliche Qualifikation i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG, Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme bei Möglichkeit der Teilnahme von nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügenden Personen
Stichwort:Fernunterrichtsschutzgesetz
Leitsatz:1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme und nicht Förderungsvoraussetzungen, die in der Person der Fortbildungswilligen vorliegen müssen (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 -).

2. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 -).

3. Eine "entsprechende beruflichen Qualifikation" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG kann durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beträgt, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist.

4. Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten) besteht, ist nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn des ersten Maßnahmeabschnittes erfüllt wird.

5. Die Möglichkeit der Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügen, lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 -).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 17/08



OLG-FRANKFURT – Urteil, 3 U 180/06 vom 08.03.2007

Rechtsgebiete:AGBG, BGB
Schlagworte:Schule, Schulvertrag, Privatschule, Kündigung, Kündigungsklausel, Klausel, Unwirksamkeit
Stichwort:Fernunterrichtsschutzgesetz
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 3 U 180/06

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 4 U 199/03 vom 23.12.2003

Rechtsgebiete:BGB, AGBG, FernUSG, ZPO, EGBGB
Stichwort:Fernunterrichtsschutzgesetz
Leitsatz:Ein Direktunterrichtsvertrag über eine Ausbildung zur "psychologischen Beraterin", durch den bei einer Gesamtlaufzeit von 18 Monaten die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung für zwölf Monate ausgeschlossen wird, ist im Regelfall weder gem. § 138 BGB sittenwidrig noch besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies gilt auch, wenn der zu Unterrichtende nur unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.

Jedoch verstößt eine als Studienordnung bezeichnete Laufzeitklausel entsprechenden Inhalts in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen die Generalklausel des § 9 AGBG. Die Bindung für die Dauer eines Jahres stellt im Hinblick auf das Interesse des zu Unterrichtenden, seine Eignung für die Ausbildung im Rahmen einer Probephase herauszufinden, auch unter Berücksichtigung des Interesses des Unterrichtsinstituts an Planungssicherheit eine unangemessene Benachteiligung dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen Verträge mit Auszubildenden abschließt, welche eine im Hinblick auf das Ausbildungsziel vergleichsweise geringe bzw. unzureichende schulische Qualifikation aufweisen.

In diesem Fall ist dem Auszubildenden im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 FernUSG ein Kündigungsrecht zum Ende des sechsten Monats der Vertragslaufzeit einzuräumen.
Volltext: SAARLAENDISCHES-OLG - Urteil, 4 U 199/03

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 Sa 444/03 vom 23.07.2003

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB, ArbGG, ZPO
Stichwort:Fernunterrichtsschutzgesetz
Volltext: LAG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 9 Sa 444/03


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