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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 12018/04.OVG vom 09.06.2005

Rechtsgebiete:VwVfG, FStrG
Schlagworte:Planfeststellung, Fernstraße, Bundesfernstraße, Planfeststellungsbeschluss, Ergänzung, Planergänzung, Ergänzungsplanfeststellung, Verfahren, ergänzendes Verfahren, Änderung, Änderungsplanfeststellung, Enteignung, Vorwirkung, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Teilbarkeit, Abtrennbarkeit, Abtrennung, abtrennbar, Weg, Wirtschaftsweg, Landwirtschaft, ländlicher Weg, Feldweg, Wegebau, ländlicher Wegebau, Wegeverbindung, Betriebsflächen, Eigentum, Abwägung, Einwendungsausschluss, Präklusion, Eingriff, Eingriffsregelung, kausal, Kausalität, Ausgleich, Ersatz, Kompensation, Ausgleichsmaßnahme, Ersatzmaßnahme
Stichwort:Fernstraße
Leitsatz:1. Der durch einen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss erstmals Betroffene kann den ihm gegenüber bestandskräftigen (ursprünglichen) Planfeststellungsbeschluss jedenfalls dann nicht nachträglich anfechten, wenn die Ergänzung einen abtrennbaren Teil der Gesamt-Planfeststellung bildet.

2. Bei der Planung einer Bundesfernstraße bildet die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazu gehörigen Betriebsflächen einen abwägungserheblichen Belang, der mit dem ihm zukommenden Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen ist. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Aufrechterhaltung oder Schaffung einer bestimmten Wegeverbindung.

3. Wenn einem durch die Planfeststellung einer Bundesfernstraße nachteilig betroffenen Landwirt eine zumutbare Wegeverbindung zwischen Hofstelle und Betriebsflächen zur Verfügung gestellt werden muss, kann es abwägungsgerecht sein, einen neuen Wirtschaftsweg zu planen und dafür landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke in Anspruch zu nehmen.

4. Auch ein durch die Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener hat keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies naturschutzrechtliches Kompensationskonzept, sondern kann nur dann einen Anspruch auf Planaufhebung geltend machen, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für die Inanspruchnahme seines Eigentums ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 12018/04.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 11411/04.OVG vom 17.03.2005

Rechtsgebiete:GG, VwGO, FStrG
Schlagworte:Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Fernstraße, Bundesfernstraße, Bundesstraße, Fernstraßenplanung, Ortsdurchfahrt, Verkehrszunahme, Gemeinde, Recht, eigenes Recht, Rechtsverletzung, Selbstverwaltung, Selbstverwaltungsrecht, Planungshoheit, kommunale Planungshoheit, Belang, Klagebefugnis, Planrechtfertigung, Einwendung, Einwendungsausschluss, Präklusion, Abwägung, Abwägungsfehler, Erheblichkeit
Stichwort:Fernstraße
Leitsatz:1. Die Gemeinde ist für die Umstände darlegungspflichtig, aus denen heraus ihre Klagebefugnis gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgeleitet werden kann.

2. Eine Verletzung eigener Rechte der Gemeinde durch einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kommt in Betracht, wenn und soweit ihre Belange in die fachplanerische Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG einzustellen und dort zu berücksichtigen sind.

3. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

4. Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, gegenüber einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ohne Bezug zu ihr zustehenden eigenen Rechten die angeblich fehlende Planrechtfertigung des planfestgestellten Straßenbauprojekts zu rügen.

5. Einzelfall einer nicht gegebenen Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch einen das Gemeindegebiet berührenden fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 11411/04.OVG


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