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Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 ZO 165/09 vom 15.04.2009

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, RGebStV
Schlagworte:Rundfunkgebührenrecht, Befreiung, bescheidgebundene Ausgestaltung, besonderer Härtefall, Gerichtskostenfreiheit, Prozesskostenhilfe
Stichwort:Fernsehrecht
Leitsatz:Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten um die Befreiung von Rundfunkgebühren sind gerichtskostenfrei (Änderung der Senatsrechtsprechung: vgl. bisher Urteil vom 20.11.2004 - 1 KO 867/01 -ThürVBl. 2005, 87).
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 ZO 165/09



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 3 MB 2/07 vom 21.08.2007

Rechtsgebiete:RGebStV
Schlagworte:Rundfunkgebühr, Wohnung
Stichwort:Fernsehrecht
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 3 MB 2/07

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 2 O 8/07 vom 23.07.2007

Rechtsgebiete:GG, RGebStV, SGB II
Schlagworte:Arbeitslosengeld II mit Zulage, besonderer Härtefall, Rundfunkgebührenbefreiung
Stichwort:Fernsehrecht
Leitsatz:1. Das Vorliegen eines geringen Einkommens allein kann seit der Neustrukturierung der Befreiungstatbestände zum 01.04.2005 nicht mehr ausreichen, um einen besonderen Härtefall zu begründen (std. Rspr. des Senats).

2. Es ist nicht Aufgabe des § 6 Abs. 3 RGebStV, einen finanziellen Ausgleich zu bewirken bei denjenigen (bedürftigen) Rundfunkteilnehmern, für die ein Katalogtatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV nicht eingreift.

3. Ein besonderer Härtefall ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass jemand Empfänger von Arbeitslosengeld II ist und eine Zulage i.S.d. § 24 SGB II erhält, die niedriger ist als die zu entrichtende Rundfunkgebühr. Die damit vom Gesetzgeber in Kauf genommene Schlechterstellung gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zulage verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 2 O 8/07

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 2 O 18/07 vom 23.07.2007

Rechtsgebiete:RGebStV
Schlagworte:Auszubildender, besonderer Härtefall, Rundfunkgebührenbefreiung
Stichwort:Fernsehrecht
Leitsatz:1. Das Vorliegen eines geringen Einkommens allein kann seit der Neustrukturierung der Befreiungstatbestände zum 01.04.2005 nicht mehr ausreichen, um einen besonderen Härtefall zu begründen (std. Rspr. des Senats).

2. Wer für sich einen Härtefall in Anspruch nimmt, muss nicht nur eine vergleichbare Bedürftigkeit im wirtschaftlichen Sinne nachweisen, sondern zusätzlich eine besondere Notlage darlegen, die die Annahme einer nicht nur allgemeinen, sondern gerade einer besonderen Härte rechtfertigt.

3. Erhält eine Auszubildende wegen des Einkommens ihrer Eltern keine Leistungen nach dem BAföG, liegt ein besonderer Härtefall iSv § 6 Abs. 3 RGebStV jedenfalls dann nicht vor, wenn die Unterhaltsleistungen der Eltern über den im BAföG vorgesehenen Bedarf hinausgehen.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 2 O 18/07


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