Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten um die Befreiung von Rundfunkgebühren sind gerichtskostenfrei (Änderung der Senatsrechtsprechung: vgl. bisher Urteil vom 20.11.2004 - 1 KO 867/01 -ThürVBl. 2005, 87).
1. Das Vorliegen eines geringen Einkommens allein kann seit der Neustrukturierung der Befreiungstatbestände zum 01.04.2005 nicht mehr ausreichen, um einen besonderen Härtefall zu begründen (std. Rspr. des Senats).
2. Es ist nicht Aufgabe des § 6 Abs. 3 RGebStV, einen finanziellen Ausgleich zu bewirken bei denjenigen (bedürftigen) Rundfunkteilnehmern, für die ein Katalogtatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV nicht eingreift.
3. Ein besonderer Härtefall ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass jemand Empfänger von Arbeitslosengeld II ist und eine Zulage i.S.d. § 24 SGB II erhält, die niedriger ist als die zu entrichtende Rundfunkgebühr. Die damit vom Gesetzgeber in Kauf genommene Schlechterstellung gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zulage verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Das Vorliegen eines geringen Einkommens allein kann seit der Neustrukturierung der Befreiungstatbestände zum 01.04.2005 nicht mehr ausreichen, um einen besonderen Härtefall zu begründen (std. Rspr. des Senats).
2. Wer für sich einen Härtefall in Anspruch nimmt, muss nicht nur eine vergleichbare Bedürftigkeit im wirtschaftlichen Sinne nachweisen, sondern zusätzlich eine besondere Notlage darlegen, die die Annahme einer nicht nur allgemeinen, sondern gerade einer besonderen Härte rechtfertigt.
3. Erhält eine Auszubildende wegen des Einkommens ihrer Eltern keine Leistungen nach dem BAföG, liegt ein besonderer Härtefall iSv § 6 Abs. 3 RGebStV jedenfalls dann nicht vor, wenn die Unterhaltsleistungen der Eltern über den im BAföG vorgesehenen Bedarf hinausgehen.
Die Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung erfolgt nach den Grundsätzen der abgestuften Chancengleichheit. Dabei ist die Bedeutung der politischen Parteien in erster Linie im Hinblick auf das Parlament zu bestimmen, für das eine neue Volksvertretung gewählt wird (hier: Bedeutung der NPD in Bezug auf die Wahl zum Deutschen Bundestag).
Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts sind befugt, die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots einer politischen Partei abzulehnen, wenn dessen Inhalt in krassem Widerspruch zum Menschenbild des Grundgesetzes steht (hier: keine Verpflichtung des ZDF, Wahlwerbespot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschland auszustrahlen).
Eine Verteilung von Sendezeiten durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt an politische Parteien zum Zwecke der Wahlwerbung vor einer Landtagswahl in der Weise, dass eine im Landtag in Fraktionsstärke vertretene Partei weniger Sendezeit erhält als nicht im Landtag vertretene Parteien, kann gegen den Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien verstoßen.
1. Keine Absetzbarkeit eines Betrages für Erwerbstätige bei der Berechnung ihres Einkommens nach § 76 Abs. 2a BSHG im Rahmen der Rundfunkgebührenbefreiung, die Verweisung in der BefrVO auf die Vorschriften der §§ 76 bis 78 BSHG ist eine statische Verweisung, auf die am 1. Juni 1992 gültige Fassung der Vorschriften des BSHG
2. Zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten; diese umfassen bei Erwerbstätigen, die auf das Auto angewiesen sind, neben der Fahrtkostenpauschale auch die Autosteuern und die Kfz-Haftpflichtbeiträge, nicht aber die Kosten für den Autokredit
Bei den Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Rundfunkgebührenbefreiung sind - anders als im Sozialhilferecht - die Kosten für die Heizung einzurechnen.
Oder:
Die Kosten für die Unterkunft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d BefrVO umfassen anders als die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Kosten der Unterkunft auch die Heizkosten
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) verleiht der Kommission die Befugnis, festzustellen, daß eine bestimmte staatliche Maßnahme mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbar ist, und anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet ist, zu treffen hat, um seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Das Verfahren, das zum Erlaß einer Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag führt, ist folglich ein gegen den betroffenen Mitgliedstaat eingeleitetes Verfahren, womit alle in Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG) genannten Unternehmen in diesem Verfahren als Dritte anzusehen sind. Schon aus diesem Grund befindet sich das durch die beanstandete staatliche Maßnahme begünstigte Unternehmen in einem Verfahren nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag nicht in einer ähnlichen Lage wie ein Unternehmen, gegen das ein Verfahren wegen Verstosses gegen die Artikel 85 oder 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) anhängig ist.
2 Die Beachtung der Verteidigungsrechte ist in jedem Verfahren, das gegen eine Person eingeleitet wird und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muß auch dann sichergestellt sein, wenn eine besondere Regelung fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, daß der betroffene Mitgliedstaat vor Erlaß einer Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) eine genaue und vollständige Darstellung der ihm von der Kommission zur Last gelegten Beschwerdepunkte erhält und Gelegenheit hat, zu den Äusserungen beteiligter Dritter in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen.
Ein in Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG) genanntes Unternehmen, das durch die gerügte staatliche Maßnahme unmittelbar begünstigt und im einschlägigen Gesetz namentlich bezeichnet ist, das ferner in der streitigen Entscheidung ausdrücklich genannt wird und das die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung unmittelbar betreffen, hat Anspruch darauf, im Verfahren von der Kommission gehört zu werden.
Um dieses Anhörungsrecht zu wahren, muß die Kommission dem durch die gerügte staatliche Maßnahme begünstigten Unternehmen förmlich die konkreten Beschwerden mitteilen, die sie in ihrem an den Mitgliedstaat gerichteten Mahnschreiben - und gegebenenfalls in dem weiteren Schriftwechsel - gegen die Maßnahme im einzelnen erhebt, und ihm Gelegenheit geben, sich in zweckdienlicher Weise zu diesen Beschwerdepunkten zu äussern. Die Beachtung des Anhörungsrechts erfordert es jedoch nicht, daß die Kommission dem durch die staatliche Maßnahme begünstigten Unternehmen Gelegenheit gibt, zu den Erklärungen Stellung zu nehmen, die der Mitgliedstaat, gegen den das Verfahren eingeleitet wurde, zu den gegen ihn erhobenen Beschwerden oder zu den Äusserungen beteiligter Dritter abgibt; sie braucht dem Unternehmen auch nicht förmlich eine Kopie der etwaigen Beschwerde, die das Verfahren veranlasst hat, zu übermitteln.
3 Eine Meinungsäusserung des für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds über ein anhängiges Verfahren gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) ist, soweit sie streng persönlich ist und zurückhaltend formuliert wurde, nur diesem Mitglied zuzurechnen und greift der Beurteilung nicht vor, zu der das Kollegium der Kommissionsmitglieder am Ende des Verfahrens gelangt. Für die Tätigkeit der Kommission gilt nämlich nach Artikel 163 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 219 EG) das Kollegialprinzip. Dieses Prinzip beruht auf der Gleichheit der Kommissionsmitglieder bei der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung und besagt insbesondere, daß Entscheidungen gemeinsam erlassen werden.
4 Aus Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) und aus dem Sinn und Zweck dieses gesamten Artikels ergibt sich, daß die Kommission in dem in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Bereich sowohl hinsichtlich des Tätigwerdens, das sie für erforderlich hält, als auch hinsichtlich der geeigneten Mittel ein weites Ermessen besitzt.
Stellt die Kommission einen Verstoß gegen Artikel 90 EG-Vertrag durch einen Mitgliedstaat fest, so kann sie zur Durchsetzung der Beachtung dieses Artikels an den betroffenen Staat auch dann eine geeignete Entscheidung richten, wenn aufgrund der Vermutung, daß die nationale Regelung dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, zuvor bereits mehrere Verfahren eröffnet worden waren.
5 Daß Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG) von der Existenz von Unternehmen ausgeht, die bestimmte besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, kann nicht dahin verstanden werden, daß deshalb alle besonderen und ausschließlichen Rechte notwendig mit dem Vertrag vereinbar wären. Dies hängt vielmehr von den einzelnen Vorschriften ab, auf die Artikel 90 Absatz 1 verweist.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag müssen somit Maßnahmen der Mitgliedstaaten in bezug auf die in Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Unternehmen mit den Vertragsbestimmungen, insbesondere mit Artikel 52 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 Absatz 1 EG), in Einklang stehen.
Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 52 EG-Vertrag greift ein, wenn die Maßnahme eines Mitgliedstaats in seinem Gebiet die freie Niederlassung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats beschränkt und gleichzeitig ein Unternehmen durch die Einräumung eines Exklusivrechts begünstigt, es sei denn, diese staatliche Maßnahme verfolgt einen mit dem Vertrag zu vereinbarenden berechtigten Zweck und ist dauerhaft durch zwingende Gründe des öffentlichen Interesses wie die Kulturpolitik oder die Aufrechterhaltung des Pluralismus gerechtfertigt. In einem solchen Fall muß die staatliche Maßnahme ausserdem geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zweckes zu gewährleisten, und darf nicht über das dafür Erforderliche hinausgehen.
Es genügt daher nicht, daß die Gewährung eines Exklusivrechts aus vertretbaren Gründen erfolgte, denn in diesem Fall könnte eine staatliche Maßnahme, mit der einem Unternehmen ein Exklusivrecht eingeräumt wurde, nicht mehr angegriffen werden, sofern die Gewährung dieses Rechts ursprünglich gerechtfertigt war, und auch die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten könnten nicht mehr auf eine staatliche Maßnahme, mit der einem Unternehmen ein Exklusivrecht eingeräumt wurde, angewandt werden, selbst wenn die sich aus diesem Recht ergebenden Einschränkungen nicht mehr durch einen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses gerechtfertigt wären.
6 Das Niederlassungsrecht gemäß Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) umfasst vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen und Bedingungen die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen und die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats. Der Begriff der Niederlassung im Sinne des EG-Vertrags ist also ein sehr weiter, der Gemeinschaftsangehörigen die Möglichkeit eröffnet, stabil und kontinuierlich am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen; die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Gemeinschaft im Bereich selbständiger Tätigkeiten wird dadurch gefördert. Artikel 52 EG-Vertrag steht jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber die Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen behindern oder weniger attraktiv machen kann.
7 Eine Handlung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel vorgenommen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.
8 Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muß die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle wahrnehmen kann.
Die Beanstandung des Fehlens oder der Unzulänglichkeit einer Begründung stellt die Rüge einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die sich von der Rüge der Unrichtigkeit der Gründe der angefochtenen Entscheidung unterscheidet, deren Kontrolle vielmehr zur Prüfung der Begründetheit dieser Entscheidung gehört.