1. Der Besitz von DVBT-Empfängern stellt eine die Versagung der Erlaubnis nach § 67 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG rechtfertigende Gefahr für die Sicherheit der Anstalt dar, weil dadurch eine unkontrollierte Informationsübermittlung an den Gefangenen ermöglicht wird, die weder technisch noch durch Kontrollmaßnahmen hinreichend sicher verhindert werden kann. Entsprechendes gilt für § 19 Abs. 2 StVollzG.
2. Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG hat ein Gefangener Anspruch auf die Erlaubnis zum Besitz eines eigenen Fernsehgerätes, wenn dadurch die Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird und solange die Vollzugsbehörde nicht von der Möglichkeit nach § 66 Abs. 2 Satz 2 NJVollzG Gebrauch macht, den Gefangenen darauf zu verweisen, anstelle des eigenen ein von der Vollzugsbehörde überlassenes Gerät zu verwenden.
3. Neben der Anzahl der im Besitz eines Gefangenen befindlichen Gegenstände ist auch deren Größe für die Übersichtlichkeit des Haftraumes und damit die Sicherheit der Anstalt von Bedeutung. die Bildschirmdiagonale ist jedoch kein taugliches Kriterium für die Entscheidung, ab welcher Größe ein Fernsehgerät die Sicherheit der Anstalt im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG (§ 19 Abs. 2 StVollzG) gefährdet.
Eine Privatperson hält ihre Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV auch dann zum Empfang bereit und muss für sie Rundfunkgebühren entrichten, wenn sie sich urlaubsbedingt über einen Monat hinaus nicht in ihrer Wohnung aufhält (hier: Reise nach Alaska und Kanada).
Ein Lebensmitteldiscounter, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorführung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet, ist nicht rundfunkgebührenpflichtig. Er hält die Geräte nicht zum Rundfunkempfang bereit (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 04.11.2004 - 12 A 11402/04.OVG -).
Ein Lebensmitteldiscounter, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorführung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet, ist nicht rundfunkgebührenpflichtig. Er hält die Geräte nicht zum Rundfunkempfang bereit.
1. Die medientechnische Ausstattung der Hafträume der JVA Rohrbach macht eigene Fernsehgeräte der Insassen überflüssig. Sie trägt sowohl dem Interesse der Anstalt an Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung als auch dem Informations- und Unterhaltungsinteresse der Untersuchungsgefangenen angemessen Rechnung. Sie minimiert den Überwachungs- und Kontrollaufwand bei den Geräten, vermeidet Auseinandersetzungen wegen ruhestörenden Lärms und gewährleistet die Gleichbehandlung aller Gefangenen, die mit geringem finanziellen Aufwand in jedem Haftraum mit gleicher Empfangsqualität fernsehen können.
2. Kann ein Untersuchungsgefangener zweimal wöchentlich nicht am Hofgang teilnehmen, weil er an der dazu festgesetzten Stunde an einer Hauptverhandlung teilnimmt, so hat er keinen Anspruch auf eine Sonderhofstunde.
1. Der Versagungsgrund der Gefährdung von Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG setzt eine konkrete Gefahr voraus, deren Vorliegen in nachprüfbarer Weise festgestellt werden muss.
2. Soweit die Gefährdung daraus hergeleitet wird, dass ein Gefangener, der die ihm erteilte Genehmigung zur Einbringung eines privaten Fernsehgerätes an sich nicht missbrauchen würde, von anderen Insassen der JVA unter Druck gesetzt und dadurch zum "Einschleusen eines manipulierten Gerätes" veranlasst werden könnte, handelt es sich ersichtlich um eine hypothetische (abstrakte) Gefahr, die konkreter Anknüpfungspunkte entbehrt und daher die Versagung der in Rede stehenden Genehmigung nicht zu rechtfertigen vermag.