Die Deutsche Post AG hat einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ein Post- und Kurierdienstunternehmen, das unter der Firma "Die Neue Post" auftritt, den Domain-Namen "die-neue-post-de" verwendet und die Farbe "Gelb" sowie ein Posthorn benutzt, das mit dem zu Gunsten der Deutschen Post AG geschützten Posthorn verwechselt werden kann.
Das Recht der Telekommunikationsunternehmen zur unentgeltlichen Benutzung der Verkehrswege gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. hindert nicht die Erhebung einer Gebühr für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Straßenkörpers für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien.
Der Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber und einem Lizenznehmer nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt: § 69 Abs. 1 TKG 2004) über die Kostenlast im Falle der Verlegung, Änderung oder Sicherung von Telekommunikationslinien, die sich in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen befinden, anläßlich von Maßnahmen, die dem Schienen- und/oder dem Straßenverkehr dienen, ist öffentlich-rechtlicher Natur.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbar-Eilantrag gegen eine UMTS-Basisstation besteht trotz deren (weitgehender) Fertigstellung fort, weil diese unter Umständen ohne wesentlichen Substanzverlust einstweilen wieder abgebaut werden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht erst recht, wenn er sich auch gegen deren Nutzung wendet.
2. Eine UMTS-Basisstation mit einem knapp 10 m hohen Antennenmast und Technikschränken ist nach derzeitigem niedersächsischen Baurecht nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt.
3. Wird eine solche Station auf das Flachdach eines Bunkers gestellt, ist Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung nur die hinzutretende Anlage.
4. Zu den gebäudegleichen Auswirkungen, welche von einer solchen Station ausgehen können.
5. Für eine solche Anlage kann die Bauaufsichtsbehörde gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO eine Ausnahme von der Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften erteilen.
6. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge gehen von einer solchen Anlage bei Einhaltung der 26. BImSchV keine nachteiligen athermischen Wirkungen aus.
7. UMTS-Basisstationen sind städtebaurechtlich relevante Vorhaben.
8. Sie können in einem reinen Wohngebiet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zugelassen werden. Für sie kann grundsätzlich auch gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB eine Befreiung erteilt werden.
Ein Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 6 BUKG ist nicht zu zahlen, wenn der vorangegangene Umzug ein Umzug aus Anlass der Einstellung des Beamten war. Dies gilt auch, wenn der Einstellungsumzug in atypischer Weise erst nach dem dienstlich veranlassten Umzug durchgeführt wird.
1. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 29.10.2003 (GBl. S. 695) am 08.11.2003 ist die Frage der Verfahrensfreiheit von Mobilfunksendeanlagen, welche die Voraussetzungen von Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO n.F. erfüllen, allein nach dieser Vorschrift und nicht mehr auch nach Nr. 26 des Anhangs zu beurteilen.
2. Jedenfalls kleine Mobilfunksendeanlagen sind nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
3. Dass die Wirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen gegenwärtig weiter erforscht werden und etwaige Gesundheitsgefährdungen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können und in Teilen der Bevölkerung deshalb eine erhebliche Unsicherheit besteht, berechtigt für sich allein eine Gemeinde noch nicht, solche Anlagen mit Mitteln des Städtebaurechts von allgemeinen Wohngebieten fernzuhalten.
4. Gibt es keine städtebaulichen Gründe, die der Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme widersprechen könnten, bleibt für eine ablehnende Ermessensentscheidung kein Raum (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58).
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität). Außerdem ist es zwar grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu bestimmen; doch verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen.
( vgl. Randnrn. 49-50 )
2. Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung den Einzelnen verleiht, ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Importeur keinen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Beschlagnahme an ein Einzelhandelsunternehmen verkaufter Waren beanspruchen kann, die von der öffentlichen Verwaltung gegen dieses betrieben wird, nicht entgegensteht, sofern der Importeur in Anbetracht der Tatsache, dass die genannte öffentliche Verwaltung ihm auch ein Bußgeld auferlegt hat, über einen Rechtsweg verfügt, der die Wahrung der ihm durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte gewährleistet.
Denn das Interesse eines solchen Importeurs, nicht durch eine gemeinschaftsrechtswidrige Vorschrift des nationalen Rechts in seinen Geschäften behindert zu werden, ist hier offensichtlich hinlänglich geschützt, weil er eine Gerichtsentscheidung erwirken kann, die die Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht feststellt.
Private Rundfunkveranstalter oder -anbieter können die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gem. § 5 Abs. 7 RGebStV auch für solche Rundfunkempfangsgeräte beanspruchen, die journalistisch-redaktionellen Zwecken wie Programmplanung und Programmgestaltung dienen. Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht besteht nicht für Rundfunkempfangsgeräte, die der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit, der Archivierung und Dokumentation sowie der Unterhaltung und Information von Mitarbeitern dienen (wie OVG Rheinland-Pfalz vom 19.5.2003 Az. 12 A 10502/03.OVG).
Zum Anspruch eines in einer Nachfolgeaktiengesellschaft der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten, wegen seiner langjährigen Betriebsratszugehörigkeit auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 37 Abs. 4 BetrVG in beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als sei er befördert worden (hier abgelehnt).
1. Die Bereitstellung einer öffentlichen Telefonstelle der DTAG zur Benutzung von sog. freephone-Gesprächen ist Erbringung einer der ex post-Entgeltregulierung unterliegenden - anderen - Telekommunikationsdienstleistung.
2. Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der ex post-Entgeltregulierung bei der Ermittlung des maßstabsgerechten Entgelts in einem forward looking-Ansatz von einer aktuellen oder möglichst zeitnahen Kostengrundlage und sonstigen preisbildenden Faktoren auszugehen.
3. Auf eine Überschreitung der Entscheidungsfrist des § 30 Abs. 3 TKG aus in der Sphäre des regulierten Unternehmens liegenden Gründen kann sich dieses nicht berufen.
Ein privater Rundfunkveranstalter kann auch für zur redaktionellen Arbeit bereitgehaltene Rundfunkempfangsgeräte die Befreiung von den Rundfunkgebühren verlangen.
Betriebliche Zwecke im Sinne der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 1 RfGebStV sind neben studio- und überwachungstechnischen Zwecken auch solche, welche die Programmplanung, Programmsichtung sowie Programmbearbeitung, also auch die redaktionelle Arbeit des privaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters, betreffen.
1. Die Deutsche Telecom AG kann ein Normenkontrollverfahren betreiben, wenn sie in Grundrechten verletzt ist.
2. Für das Nationalparkgesetz hat das Land die Gesetzgebungskompetenz. Die naturschutzrechtliche Regelung wird auch nicht durch die gaststättenrechtliche Regelung über Sperrzeiten ausgeschlossen.
3. Die Einschränkungen der Nationalparkverordnung sind "Inhaltsbestimmungen" i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
4. Die Bebauung auf dem "Brockenplateau" zwingt angesichts der Gesamtfläche des unter Schutz gestellten Gebiets und seiner Auswirkung auf das Gebiet nicht, die Fläche aus dem Naturschutz herauszunehmen.
§ 53 Abs. 3 TKG lässt es nicht zu, dass der Verkehrswegeunterhaltungspflichtige in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) anstelle des Nutzungsberechtigten die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie bewirkt.
Dienstzeiten, die vor der Berufung, in ein Beamtenverhältnis im Angestelltenverhältnis verbracht worden sind können auch dann nach § 12 BeamtVG als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, wenn ihre Anrechnung nach § 10 BeamtVG an einer von dem Beamten zu vertretenen Unterbrechung der Tätigkeit scheitert. Die Berücksichtigung einer für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG setzt nicht immer voraus, dass der Beamte zuvor eine über die allgemeine Schulbildung hinausgehende Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG absolviert hat.
Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Aufwendungsersatz im Falle der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag können auf das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Straßenunterhaltungspflichtigen und dem zur Nutzung der Straße für Telekommunikationslinien Berechtigten entsprechend angewendet werden, wenn der Nutzungsberechtigte die nach § 53 Abs. 3 TKG gebotenen Maßnahmen nicht veranlasst.
Ein der auftragslosen Geschäftsführung entgegen stehender Wille des Nutzungsberechtigten ist unbeachtlich, wenn ohne die Veranlassung der gebotenen Maßnahmen durch den Straßenunterhaltungspflichtigen ein Stillstand der Bauarbeiten droht und dadurch die widmungsgemäße Benutzung der Straße für den Verkehr erheblich länger als sonst notwendig beschränkt oder aufgehoben würde.
Beauftragt der Straßenbaulastträger einen Dritten mit der Durchführung der gebotenen Maßnahmen, ist die sog. Kabelschutzanweisung zu beachten.
Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz fehlender individueller Gefahr rechtfertigen würde (wie Urteil des Senats vom 14. 6. 2002, 1 Bf 38/02. A und 1 Bf 37/02.A).
a) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG 1989 erfordert, daß sich der Vorsatz des Postbediensteten auf die Verletzung seiner Pflichten bezieht. Nicht erforderlich ist es, daß der Vorsatz den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden umfaßt.
b) § 14 Abs. 1 PostG 1989 setzt eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB voraus. Der in Satz 1 der Vorschrift geregelte Haftungsausschluß greift Platz, wenn die Abwägung nach § 254 BGB ergibt, daß der Schaden überwiegend durch den Absender verursacht worden ist. Hat die Post den Schaden überwiegend verursacht oder läßt sich ein überwiegender Beitrag des Absenders nicht feststellen, so verbleibt es bei der Regel des § 254 Abs. 1 BGB.
c) Die Vermutungsregelung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG 1989 enthebt die Post des Beweises überwiegender Verursachung des Schadens bei nicht ordnungsgemäßer Einlieferung einer Sendung. Voraussetzung ist, daß das konkrete Verhalten des Absenders bei der Einlieferung der Sendung für den Eintritt des Schadens in nicht unerheblicher Weise ursächlich gewesen ist.
1. Wird auf dem Flachdach eines Wohngebäudes eine Mobilfunkanlage (hier bestehend aus zwei Antennenmasten mit ca. 7 m Höhe und einer Technikkabine mit einer Grundfläche von 2,70 x 2,70 m sowie einer Höhe von 2,70 m) aufgebracht, handelt es sich um eine nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Gebäudes zu gewerblichen Zwecken.
2. Wird diese Nutzungsänderung ohne die erforderliche Baugenehmigung vorgenommen, kann die Bauaufsichtsbehörde ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot erlassen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Artikel 28 EG steht nationalen Regelungen und nationalen Verwaltungspraktiken entgegen, die es den Marktbeteiligten dadurch, dass sie die Verfahren zur Beurteilung der Konformität im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen in das Ermessen der Verwaltung stellen, untersagen, Funkgeräte ohne eine nationale Zulassung einzuführen, in den Verkehr zu bringen oder zum Verkauf anzubieten, ohne dass sie die Möglichkeit hätten, in gleichwertiger und weniger kostspieliger Weise den Nachweis der Konformität dieser Geräte mit den Bedingungen einer angemessenen Nutzung der durch das nationale Recht zugewiesenen Funkfrequenzen zu erbringen.
( vgl. Randnr. 47, Tenor 1 )
2. Artikel 6 Absatz 1 Satz 2, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 1999/5 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität verleihen den Bürgern Rechte, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können, auch wenn die Richtlinie bei Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist nicht förmlich in nationales Recht umgesetzt worden ist. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie gestattet die Aufrechterhaltung nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken nicht, die das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Funkanlagen, die kein nationales Zulassungszeichen tragen, nach Ablauf der von dieser Richtlinie vorgeschriebenen Umsetzungsfrist verbieten, wenn festgestellt worden oder leicht feststellbar ist, dass das durch das nationale Recht zugewiesene Funkspektrum richtig und effektiv genutzt worden ist.
( vgl. Randnr. 66, Tenor 2 )
3. Der Begriff der Maßnahme" im Sinne des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 3052/95 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen, erfasst, mit Ausnahme der Gerichtsbeschlüsse alle Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die eine Beschränkung des freien Verkehrs von Waren bewirken, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder auf den Markt gebracht worden sind. Die Aufrechterhaltung der behördlichen Beschlagnahme eines bestimmten Modells oder einer bestimmten Art von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig auf den Markt gebracht worden sind, nachdem die für die technischen Kontrollen zuständigen nationalen Behörden die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit der nationalen und der Gemeinschaftsregelung geprüft haben, fällt unter den Begriff Maßnahme", die der Kommission nach der genannten Bestimmung mitzuteilen ist.
( vgl. Randnr. 73, Tenor 3 )
4. Wenn eine nationale Regelung für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar befunden worden ist, ist es ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, für eine Zuwiderhandlung gegen diese Regelung Geldbußen oder andere Zwangsmaßnahmen zu verhängen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die Verordnung Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 sowie die Verordnung Nr. 3285/94 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 518/94 enthalten keine Bestimmungen zum Inverkehrbringen der von ihnen erfassten Waren. Diese Verordnungen haben keine Auswirkungen auf die Regelung eines Mitgliedstaats über das Inverkehrbringen von Waren aus Drittländern.
Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 LuftVG können auch solche Vorarbeiten zu einem luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren gestattet werden, für die ein Betreten oder Befahren der dafür in Betracht kommenden Grundstücke erforderlich ist.
§ 7 Abs. 1 LuftVG ist eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch für Verwaltungsakte, mit denen dem jeweiligen Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten die Pflicht auferlegt wird, ein Betreten oder Befahren ihrer Grundstücke zu dulden. Dies gilt unabhängig davon, ob vor, während oder nach der Erteilung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG ein Planfeststellungsverfahren, ein Raumordnungsverfahren oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder durchgeführt wird.
Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 LuftVG ist allein, dass die Durchführung der Vorarbeiten zeitlich vor einer Antragstellung nach § 6 LuftVG i.V.m. §§ 40, 41 LuftVZO gestattet werden.
§ 7 Abs. 1 LuftVG umfasst sowohl die Gestattung von Vorarbeiten für die erstmalige Genehmigung eines Flugplatzes/Flughafens gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG als auch für die Änderung bzw. Erweiterung eines bereits genehmigten Flugplatzes/Flughafens gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG.
Die Prüfung im Rahmen von § 7 Abs. 1 LuftVG, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6 LuftVG voraussichtlich vorliegen, hat prognostischen Charakter und ist auf eine überschlägige Plausibilitätskontrolle beschränkt.
a) An dem geschlossenen Haftungssystem der Post nach dem PostG hat sich durch die 1989 neu geschaffene unbeschränkte Posthaftung in Fällen vorsätzlicher Dienstpflichtverletzungen nichts geändert.
b) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG setzt nicht voraus, daß der Bedienstete die Dienstpflichtverletzung in Ausführung seiner postalischen Verrichtungen begangen hat.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - VI ZR 29/00 -
OLG München
LG München I
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen werden muss, wenn eine davon fehlt. Der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt gegebenenfalls auch eine Interessenabwägung vor. Die beantragte Maßnahme muss außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreift und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisiert.
( vgl. Randnrn. 43-44 )
2. Nach Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß deren Artikel 46 Absatz 1 auf das Gericht anwendbar ist, hängt das Recht, einem Rechtsstreit beizutreten, davon ab, dass ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Verfahrens glaubhaft gemacht wird.
Der Beitritt von Vereinigungen, deren Ziel der Schutz der Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder beziehen können, ist zulässig.
Bei einem Rechtsstreit, der Grundsatzfragen hinsichtlich der Geltung der Artikel 86 EG und 82 EG im Bereich neuer postalischer Dienste mit vertraglich zugesicherter termingenauer Zustellung und insbesondere hinsichtlich des Umfangs dieses Bereiches, der durch die genannten Vorschriften vorbehalten werden kann, aufwirft, hat ein Zusammenschluss von Zustellbüros, die nicht vorbehaltene postalische Dienste erbringen dürfen, ein solches berechtigtes Interesse.
( vgl. Randnrn. 46, 51-58 )
3. Bei der Prüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs durch den Richter des vorläufigen Rechtsschutzes kann ein rein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als nicht oder nur schwer wieder gutzumachen angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.
Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wäre gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne eine solche Maßnahme in einer Situation befände, die seine Existenz gefährden könnte.
Bei einem Antrag des Anbieters von Universaldiensten, der eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 EG wahrnimmt, deren Erfuellung wesentlich ist, wäre die Maßnahme auch gerechtfertigt, wenn festgestellt würde, dass der Anbieter ohne eine solche Maßnahme daran gehindert wäre, die ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfuellen, bis über die Hauptsache entschieden ist. Ein solcher Beweis wäre erbracht, wenn gezeigt würde, dass angesichts der wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen der Auftrag von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bis dahin erfolgreich ausgeübt wurde, das betreffende ausschließliche Recht für die Erfuellung einer solchen Aufgabe durch den dazu Berechtigten absolut unabdingbar ist.
( vgl. Randnrn. 119-121 )
4. Bei einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 86 EG muss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Interesse des Antragstellers an der beantragten vorläufigen Maßnahme gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 86 Absatz 3 EG, die Interessen der Mitgliedstaaten, an die sich eine solche Handlung richtet, und die Interessen Dritter, die unmittelbar durch eine mögliche Aussetzung der streitigen Entscheidung betroffen sind, abgewogen werden.