1. Wird durch eine Telekommunikationslinie die Unterhaltung eines Verkehrsweges erschwert, besteht der Anspruch auf Kostenersatz nach § 52 Abs. 2 TKG unabhängig davon, ob diese Erschwerung bei Errichtung der Telekommunikationslinie vermeidbar oder nicht vermeidbar war.
2. Eine Erschwerung der Unterhaltung i. S. des § 52 Abs. 2 TKG liegt auch dann vor, wenn ein teilweiser Ersatzbau des Verkehrsweges aufgrund der Lage der Telekommunikationslinie mit einem Mehraufwand verbunden ist. Das Gesetz verlangt nicht, dass dieser Mehraufwand bereits bei der Errichtung der Telekommunikationslinie erkennbar gewesen ist.