Ist die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem Anwalt auch ein organisationsunabhängiges zweimaliges Versagen seiner Angestellten in derselben Sache nicht zugerechnet werden.
BGH, Beschluß vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 -
OLG München
LG München I