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Feldweg

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 12018/04.OVG vom 09.06.2005

Rechtsgebiete:VwVfG, FStrG
Schlagworte:Planfeststellung, Fernstraße, Bundesfernstraße, Planfeststellungsbeschluss, Ergänzung, Planergänzung, Ergänzungsplanfeststellung, Verfahren, ergänzendes Verfahren, Änderung, Änderungsplanfeststellung, Enteignung, Vorwirkung, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Teilbarkeit, Abtrennbarkeit, Abtrennung, abtrennbar, Weg, Wirtschaftsweg, Landwirtschaft, ländlicher Weg, Feldweg, Wegebau, ländlicher Wegebau, Wegeverbindung, Betriebsflächen, Eigentum, Abwägung, Einwendungsausschluss, Präklusion, Eingriff, Eingriffsregelung, kausal, Kausalität, Ausgleich, Ersatz, Kompensation, Ausgleichsmaßnahme, Ersatzmaßnahme
Stichwort:Feldweg
Leitsatz:1. Der durch einen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss erstmals Betroffene kann den ihm gegenüber bestandskräftigen (ursprünglichen) Planfeststellungsbeschluss jedenfalls dann nicht nachträglich anfechten, wenn die Ergänzung einen abtrennbaren Teil der Gesamt-Planfeststellung bildet.

2. Bei der Planung einer Bundesfernstraße bildet die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazu gehörigen Betriebsflächen einen abwägungserheblichen Belang, der mit dem ihm zukommenden Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen ist. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Aufrechterhaltung oder Schaffung einer bestimmten Wegeverbindung.

3. Wenn einem durch die Planfeststellung einer Bundesfernstraße nachteilig betroffenen Landwirt eine zumutbare Wegeverbindung zwischen Hofstelle und Betriebsflächen zur Verfügung gestellt werden muss, kann es abwägungsgerecht sein, einen neuen Wirtschaftsweg zu planen und dafür landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke in Anspruch zu nehmen.

4. Auch ein durch die Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener hat keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies naturschutzrechtliches Kompensationskonzept, sondern kann nur dann einen Anspruch auf Planaufhebung geltend machen, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für die Inanspruchnahme seines Eigentums ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 12018/04.OVG



BAYERISCHER-VGH – Urteil, 4 B 01.722 vom 12.10.2004

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Erschließungsanspruch, verkehrsmäßige Erschließung, Bebauungsplan, Folgenbeseitigung, Straße, Feldweg, Befahrbarkeit, gewerbliche Nutzung
Stichwort:Feldweg
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 4 B 01.722

HESSISCHER-VGH – Urteil, 23 F 2687/03 vom 02.09.2004

Rechtsgebiete:BGB, FlurbG, HessNachbarrechtsG
Schlagworte:Abfluss, Ausbauklage, Feldweg, Kanalanschluss, Oberflächenwasser
Stichwort:Feldweg
Leitsatz:Bei einem Fahrweg zur Erschließung der Feldflur, bei dem nur für wenige Wohngrundstücke ein Benutzungsrecht mit Kraftfahrzeugen eingeräumt worden ist, besteht zur Ableitung von Oberflächenwasser kein Nachbaranspruch auf einen Kanalanschluss mit Gully.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 23 F 2687/03

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 682/03 vom 15.04.2004

Rechtsgebiete:StVO, StrG, LBO
Schlagworte:Feldweg, Widmung, Anlieger frei, landwirtschaftlicher Verkehr frei, Erschließung, Ausnahmegenehmigung, Sondernutzungserlaubnis
Stichwort:Feldweg
Leitsatz:1. An das Verkehrszeichen 260 der StVO kann ein Zusatzschild "Zufahrt zum Grundstück ... frei" angebracht werden.

2. Ein Anspruch auf Widmungserweiterung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung bebautes Grundstück anders nicht erschlossen ist.

3. Regelmäßig überwiegt das private Interesse an der Ausnutzung einer durch eine Baugenehmigung ersetzten Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines beschränkt öffentlichen Wegs das öffentliche Interesse an der Versagung einer korrespondierenden verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

4. Eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung kann nur bestimmten Personen und nicht "grundstücksbezogen" erteilt werden (wie BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 682/03


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