1. Zur Bestimmtheit einer Festsetzung im Bebauungsplan, mit der in einem Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten Warensortimenten ausgeschlossen werden.
2. Die "besonderen städtebaulichen Gründe" i Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO müssen auf die durch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse bedingten Strukturen zugeschnitten sein Eine auf 3 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützten Planung muss mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben und geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO vorgegebene Gebietstypen zu tragen.
3. Wenn Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Es ist außerdem in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind.
4. Ein Abwägungsdefizit liegt vor, wenn die Gemeinde bei der Abwägungsentscheidung sämtliche Sortimente, wie sie in der Richtlinie zur Beurteilung von geplanten Einzelhandelsgroßprojekten im Land Sachsen-Anhalt (RdErl. D. MU. MW und MWV v. 22.10.1998 - 24/ 20002-02, LSA MBl. S. 2217 [2218]) als zentrenrelevant bezeichnet sind, übernommen hat, ohne dass zuvor genauere, konkret auf ihr Gemeindegebiet bezogenen Erhebungen zur Innenstadtrelevanz und Zentrenschädlichkeit der einzelnen Sortimente durchgeführt wurden.
Setzt ein Bebauungsplan in einer Nordseeinselgemeinde ein sonstiges Sondergebiet mit der textlichen Festsetzung "Betriebe des Beherbergungsgewerbes einschließlich zu vermietender Ferienwohnungen/Appartements" fest, kommt der für einzelne Grundstücke zusätzlich festgesetzten Nutzung "Hotel" nur dann Nachbarschutz unter dem Blickwinkel eines Gebietserhaltungsanspruches zu, wenn sich diese Zweckrichtung aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt.
1. Die Änderung eines Bebauungsplans für ein Industriegebiet mit dem Ziel, im Plangebiet - großflächigen - Einzelhandel zu beschränken, um auf der Grundlage eines durch Marktforschungsgutachten getragenen Einzelhandelskonzepts der Gemeinde einerseits die mit erheblichen Investitionen umgestaltete Innenstadt als Einzelhandelszentrum zu festigen und auszubauen und andererseits die Versorgung der Verbraucher in den Nahversorgungslagen der übrigen Stadtquartiere mit einem den Wohngebieten zugeordneten Netz von Einzelhandelsbetrieben mit einem Sortiment für den kurzfristigen Bedarf zu sichern und zu stärken, kann auch dann mit § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar sein, wenn nicht konkret nachgewiesen ist, dass ohne diese Beschränkungen andere Einzelhandelsstandorte gefährdet würden oder dass die Innenstadt an Attraktivität verlöre.
2. Die Festsetzung "Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Flächen für den Verkauf an letzte Verbraucher sind nicht zulässig, wenn die angebotenen Waren den zentrenrelevanten Sortimenten zuzuordnen sind" verstößt nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, wenn die "zentrenrelevanten Sortimente" in einer Anlage der Bebauungsvorschriften abschließend definiert sind. Die Festsetzung "Branchentypische zentrenrelevante Randsortimente sind ausnahmsweise auf untergeordneter Fläche zulässig" ist hinreichend bestimmt.
3. Ein auf bestimmte Branchen bezogenes Hauptsortiment des Einzelhandels ist grundsätzlich geeignet, eine Nutzungsunterart i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO darzustellen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht.
4. Ist der Ausschluss bestimmter Unterarten des Einzelhandels nach den Feststellungen und Schlussfolgerungen eines Marktforschungsgutachtens erforderlich, um sicherzustellen, dass die Realisierung des Einzelhandelskonzepts der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird, ist er nach §§ 1 Abs. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO hinreichend städtebaulich gerechtfertigt.
5. Wird durch ein Marktforschungsgutachten festgestellt, dass das Angebot bestimmter Sortimente des Einzelhandels in Gewerbe- und Industriegebieten städtischer Randlagen in besonderer Weise geeignet sein kann, die mit dem Einzelhandelskonzept der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (Zentrenrelevanz), kann diese Eigenschaft des Sortiments auch ein "besonderer" städtebaulicher Grund i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO sein.
6. Zur Vereinbarkeit des nachträglichen Ausschlusses von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten auf bisher als Industriegebiet und künftig als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstücken mit § 1 Abs. 6 BauGB und Art. 14 Abs. 1 und 2 GG.
7. Die auf die bloße Festschreibung des (Sortiments-)Bestands eines vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebs beschränkte nachträgliche Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets auf bisher als Industriegebiet ausgewiesenen Grundstücken ist abwägungsfehlerhaft und verstößt gegen § 1 Abs. 6 BauGB sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 GG, wenn sie die bisher mögliche sonstige gewerbliche Nutzung auf den betroffenen Grundstücken mehr einschränkt, als zur Realisierung der mit der Änderungsplanung verfolgten städtebaulichen Ziele erforderlich ist.
8. Die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets für die Nutzungsart "Großflächiger Einzelhandelsbetrieb" verstößt gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, wenn sie den Umfang dieser Nutzungsart auf "genehmigte Einzelhandelsnutzungsbestände" und auf die tatsächlich vorhandene Nutzung an einem vor Inkrafttreten der Norm liegenden " Stichtag für die Bestandsfeststellung" begrenzt und dies nicht durch Beifügung der Genehmigungen oder einer Aufstellung über die vorhandene Nutzung konkretisiert wird.