Ein Beamter, der sich außerdienstlich in besonderem Maße pflichtwidrig verhält, insbesondere eine strafbare Handlung begeht (hier: Bedrohung gemäß § 241 StGB), kann disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen und auch mit der disziplinaren Höchstmaßnahme - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - belegt werden.
Eine Einstellung des vorangegangenen Strafverfahrens gemäß § 153 a StGB hat wegen der völlig unterschiedlichen Zielrichtung des Disziplinarverfahrens auf die disziplinarrechtliche Sanktionsfindung keinen Einfluss.
1. Für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potenzieller Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.
2. Einer Entscheidung im Vorauswahlverfahren, mit der die Aufnahme eines Antragstellers in die Vorauswahl abgelehnt wird, können nur konkret belegbare tatsächliche Umstände als (gerichtlich) überprüfbarer Maßstab zugrunde gelegt werden. Dies gilt auch, soweit auf ein "Fehlverhalten" des Antragstellers in einem früheren Insolvenzverfahren abgestellt wird.