1. Ein Bereicherungsanspruch besteht im Rahmen einer Fehlüberweisung jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs nicht vorliegen.
2. Das Verschulden des Empfängers kann bei einer Fehlüberweisung derart groß sein, dass das Mitverschulden der Bank dahinter gänzlich zurücktritt.
3. Grundsätzlich ist Mitverschulden bei einem Anspruch aus § 812 BGB nicht zu prüfen.