Für die Auslegung eines Tarifvertrages kann auch dessen Fortentwicklung zu berücksichtigen sein. Dies gilt insbesondere für aufeinanderfolgende Entgelttarifverträge.
1. Soweit im Fall der Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, hat auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren (BVerfGE 97, 169). Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam.
2. Ist bei einem Vergleich der grundsätzlich von dem gekündigten Arbeitnehmer vorzutragenden Sozialdaten evident, daß dieser erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so spricht dies zunächst dafür, daß der Arbeitgeber das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen hat. Setzt der Arbeitgeber dem schlüssigen Sachvortrag des Arbeitnehmers weitere (betriebliche, persönliche etc.) Gründe entgegen, die ihn zu der getroffenen Auswahl bewogen haben, so hat unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Abwägung zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob auch unter Einbeziehung der vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe die Kündigung die sozialen Belange des betroffenen Arbeitnehmers in treuwidriger Weise unberücksichtigt läßt. Der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb kommt bei dieser Abwägung ein erhebliches Gewicht zu.
Aktenzeichen: 2 AZR 15/00
Bundesarbeitsgericht 2. Senat
Urteil vom 21. Februar 2001
- 2 AZR 15/00 -
I. Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 21. April 1999
- 14 Ca 33441/98 -
II. Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil vom 3. September 1999
- 7 Sa 1006/99 -
1. Nach § 12 Nr. 1 a der Urlaubsvereinbarung für die Textilindustrie in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein vom 12. Mai 1982 bemißt sich für geschlossene Urlaubswochen das tägliche Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst einschließlich der Mehrarbeitsvergütungen, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.
2. Sind dem Arbeitnehmer im Bezugszeitraum Mehrarbeitsvergütungen ohne Rechtsgrund gezahlt worden, so ist der Arbeitgeber berechtigt, dies bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.
3. Von der beruflichen Tätigkeit nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder können nur Mehrarbeitsvergütungen beanspruchen, wenn sie entweder ohne Befreiung von der Arbeitspflicht Mehrarbeit geleistet hätten oder wenn nach § 37 Abs. 3 BetrVG die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit aus betriebsbedingten Gründen wie Mehrarbeit zu vergüten ist.
Aktenzeichen: 9 AZR 508/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 12. Dezember 2000
- 9 AZR 508/99 -
I. Arbeitsgericht
Lübeck
- 4 Ca 3433/97 -
Urteil vom 11. März 1998
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 6 Sa 308/98 -
Urteil vom 2. Juli 1999
Die Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur der Erzieherinnen stellt bei einer Stadt, die zahlreiche Kindergärten, Kindertagesstätten und Internate unterhält, ein berechtigtes betriebliches Interesse dar, das bei einer erforderlich werdenden Massenkündigung einer Sozialauswahl allein nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG in der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung entgegenstehen kann.
Aktenzeichen: 2 AZR 533/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 23. November 2000
- 2 AZR 533/99 -
I. Arbeitsgericht
Stralsund
- 1 Ca 516/98 -
Urteil vom 7. Januar 1999
II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
- 1 Sa 54/99 -
Urteil vom 29. Juli 1999
Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen folgen soll, daß eine Vergütung nach einer tariflich nicht geschuldeten Vergütungsgruppe vereinbart worden ist.
Aktenzeichen: 4 AZR 237/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 17. Mai 2000
- 4 AZR 237/99 -
I. Arbeitsgericht
Chemnitz
- 11 Ca 11078/96 -
Urteil vom 9. April 1997
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 6 Sa 624/97 -
Urteil vom 26. November 1998
Teilt der Arbeitgeber dem Angestellten mit, in welche Vergütungsgruppe des BAT bzw. BAT-O der Angestellte eingruppiert sei und wann er mit seinem Bewährungsaufstieg rechnen könne, so genügt es für eine korrigierende Rückgruppierung, daß der Arbeitgeber darlegt und ggf. beweist, daß zumindest eine tarifliche Voraussetzung der damals mitgeteilten Vergütungsgruppe objektiv nicht gegeben war.
Aktenzeichen: 4 AZR 232/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 17. Mai 2000
- 4 AZR 232/99 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 96 Ca 52748/97 -
Urteil vom 22. Juli 1998
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 9 Sa 94/98 -
Urteil vom 1. Februar 1999
1. Die Grundsätze zur Darlegungslast des Arbeitgebers bei der korrigierenden Rückgruppierung gelten auch für den Fall der Verweigerung des Zeit- bzw. Bewährungsaufstiegs, soweit die Mitteilung des Arbeitgebers die für den Zeit- bzw. Bewährungsaufstieg maßgebliche Vergütungs- bzw. Fallgruppe bezeichnet.
2. Die vertragliche Vereinbarung einer übertariflichen im Sinne von tariflich nicht geschuldeten Vergütung beinhaltet nicht notwendig die vertragliche Zusicherung eines Bewährungs- bzw. Zeitaufstiegs aus dieser Vergütungsgruppe.
Aktenzeichen: 4 AZR 157/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 26. April 2000
- 4 AZR 157/99 -
I. Arbeitsgericht
Münster
- 3 (2) Ca 1152/93 -
Urteil vom 9. März 1995
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 4 Sa 828/95 -
Urteil vom 22. September 1998
1. Hält der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung wegen des Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses für überflüssig, so hat er die sozialen Gesichtspunkte vergleichbarer Arbeitnehmer auch nicht vorsorglich dem Betriebsrat mitzuteilen (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BAG zur "subjektiven Determinierung" der Betriebsratsanhörung, vgl. nur Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - BAGE 81, 199, 203 f.).
2. Das Unterbleiben einer Sozialauswahl indiziert in diesem Falle nicht die ungenügende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, wenn der gesamte Bereich "Informationssysteme und technische Dienste" ausgegliedert wurde und dem Arbeitnehmer anerkennenswerte Gründe für den Widerspruch nicht zur Seite standen.
Aktenzeichen: 8 AZR 167/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 24. Februar 2000
- 8 AZR 167/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 13 Ca 3080/95 -
Urteil vom 22. Februar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 3 Sa 1566/96 -
Urteil vom 11. Dezember 1998
1. Einem Arbeitnehmer soll auch dann im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG idF des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S 1476) gekündigt werden, wenn die Kündigung im Interessenausgleich von dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB abhängig gemacht wird.
2. Eine Einigungsstellensitzung muß vor Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung nicht in jedem Falle unterbrochen werden, um eine Beschlußfassung des Betriebsrats mit den in der Sitzung der Einigungsstelle nicht anwesenden Betriebsratsmitgliedern herbeizuführen. Auch ohne Unterbrechung ist ein Handeln des Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen der vom Betriebsrat gefaßten Beschlüsse (§ 26 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) möglich.
Aktenzeichen: 8 AZR 180/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 24. Februar 2000
- 8 AZR 180/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 10 Ca 5661/97 -
Urteil vom 3. Juni 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 9/3 Sa 1893/98 -
Urteil vom 19. Januar 1999
1. Bei der Eingruppierung nach § 22 Abs. 2 BAT handelt es sich nicht um einen rechtsgestaltenden Akt, insbesondere nicht um eine Willenserklärung des Arbeitgebers, sondern um eine bewertende Subsumtion, nämlich um die Zuordnung der auszuübenden Tätigkeit zu einer Vergütungs- und/oder Fallgruppe des BAT (ständige Rechtsprechung des Senats).
2. Die Eingruppierung nach § 22 Abs. 2 BAT ist von der wissentlichen Zubilligung einer tarifvertraglich nicht geschuldeten Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe zu unterscheiden.
3. Hat der Arbeitgeber dem Angestellten eine übertarifliche Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt, so kann er keine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine übertarifliche Vergütung vereinbart worden ist, liegt bei dem, der daraus für sich Rechte herleitet.
4. Stellt die Aufgabe/Mitteilung der Vergütungsgruppe keine wissentliche Zubilligung einer übertariflichen Vergütung dar, so kann der Arbeitgeber im Rahmen des BAT eine erneute tarifvertraglich Zuordnung der zu bewertenden Tätigkeit auch zu Lasten des Angestellten vornehmen (sog. korrigierende Rückgruppierung).
5. a) Im Streitfall kann sich der Angestellte zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe berufen.
b) Sodann muß der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und beweisen. Die objektive Fehlerhaftigkeit liegt bereits vor, wenn auch nur eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt.
c) Hat der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die sog. korrigierende Rückgruppierung dargelegt und ggf. bewiesen, so ist es Sache des Angestellten, die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen folgt, daß ihm die begehrte höhere Vergütung zusteht.
6. Aus dem Nachweisgesetz und der EG-Nachweisrichtlinie (RL 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991) ergeben sich im Rahmen des BAT für die sog. korrigierende Rückgruppierung weder eine weitergehende Darlegungs- oder Beweislast des Arbeitgebers noch weitergehende Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast für den Angestellten.
Aktenzeichen: 4 AZR 62/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 16. Februar 2000
- 4 AZR 62/99 -
I. Arbeitsgericht
Herne
- 5 Ca 480/96 -
Urteil vom 5. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 18 Sa 1262/97 -
Urteil vom 12. August 1998
1. Das Restmandat ist von dem Betriebsrat auszuüben, der bei Beendigung des Vollmandats im Amt war. Waren es zu diesem Zeitpunkt bereits weniger Mitglieder als in § 9 BetrVG vorgesehen, so steht diesen verbliebenen Mitgliedern das Restmandat zu.
2. Die das Restmandat ausübenden Betriebsratsmitglieder können ihr Amt niederlegen. Besteht der Betriebsrat nur noch aus einem Mitglied und ist eine Belegschaft nicht mehr vorhanden, so kann die Amtsniederlegung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden.
Aktenzeichen: 7 ABR 61/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 12. Januar 2000
- 7 ABR 61/98 -
I. Arbeitsgericht
Senftenberg
- 3 BV 11/96 -
Beschluß vom 26. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 8 TaBV 10/97 -
Beschluß vom 7. Mai 1998
1. Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 und Abs. 5 KSchG idF des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) ist hinsichtlich der sozialen Kriterien nur dann grob fehlerhaft, wenn die Gewichtung der Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen läßt (Bestätigung von BAG 21. Januar 1999 - 2 AZR 624/98 - RzK I 5 d Nr. 76).
2. Der vom Gesetzgeber weit gefaßte Beurteilungsspielraum der Betriebspartner läßt es auch zu, bei der Gewichtung der Sozialkriterien das Schwergewicht auf die Unterhaltspflichten der betroffenen Arbeitnehmer zu legen. Der Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt unter den Sozialkriterien - im Geltungsbereich des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes - keine Priorität mehr zu.
Aktenzeichen: 2 AZR 757/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 2. Dezember 1999
- 2 AZR 757/98 -
I. Arbeitsgericht
Bielefeld
- 5 Ca 1610/97 -
Urteil vom 3. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 760/98 -
Urteil vom 29. Mai 1998
Die Prognose des Arbeitgebers zum Vorliegen einer Aufgabe von begrenzter Dauer ist Teil des Sachgrunds nach der Nr. 1 b zur SR 2 y BAT (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 170/91 - AP Nr. 145 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
Erweist sich die Prognose als zutreffend, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, daß sie richtig erstellt worden ist.
Aktenzeichen: 7 AZR 846/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 3. November 1999
- 7 AZR 846/98 -
I. Arbeitsgericht
Stade
- 1 Ca 616/96 -
Urteil vom 11. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 5 Sa 782/97 -
Urteil vom 31. August 1998
1. Auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 29. September 1996 ist nach § 102 BetrVG eine Betriebsratsanhörung erforderlich. Diese Anhörung kann der Arbeitgeber mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden.
2. Die Betriebsratsanhörung unterliegt auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste keinen erleichterten Anforderungen. Soweit der Kündigungssachverhalt dem Betriebsrat allerdings schon aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich bekannt ist, braucht er ihm bei der Anhörung nach § 102 BetrVG nicht erneut mitgeteilt zu werden. Solche Vorkenntnisse des Betriebsrats muß der Arbeitgeber im Prozeß hinreichend konkret darlegen und ggf. beweisen.
Aktenzeichen: 2 AZR 532/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Mai 1999
- 2 AZR 532/98 -
I. Arbeitsgericht
Oberhausen
- 2 Ca 1524/97 -
Urteil vom 01. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 3 (11) (18) Sa 1968/97 -
Urteil vom 21. April 1998
1. Der Arbeitnehmer kann sich auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG auch dann berufen, wenn der Verlust seines Arbeitsplatzes darauf beruht, daß er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Teilbetriebserwerber widersprochen hat.
2. Bei der Prüfung der sozialen Gesichtspunkte sind die Gründe für den Widerspruch zu berücksichtigen. Je geringer die Unterschiede in der sozialen Schutzbedürftigkeit im übrigen sind, desto gewichtiger müssen die Gründe des widersprechenden Arbeitnehmers sein. Nur wenn dieser einen baldigen Arbeitsplatzverlust oder eine baldige wesentliche Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen bei dem Erwerber zu befürchten hat, kann er einen Arbeitskollegen, der nicht ganz erheblich weniger schutzbedürftig ist, verdrängen.
Aktenzeichen: 8 AZR 190/98
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 18. März 1999
- 8 AZR 190/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 8 Ca 190/96 -
Urteil vom 09. Januar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 1 Sa 16/97 -
Urteil vom 05. Februar 1998
1. Auf in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 zugegangene Kündigungen ist das Kündigungsschutzgesetz in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden.
2. Auch wenn ein Arbeitnehmer in eine Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG aufgenommen worden ist, kann er im Kündigungsschutzprozeß gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbssatz 2 KSchG verlangen, daß der Arbeitgeber die Gründe angibt, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben; dazu gehören gegebenenfalls auch betriebliche Interessen, die den Arbeitgeber zur Ausklammerung an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG a.F. veranlaßten.
3. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, ist die streitige Kündigung ohne weiteres als sozialwidrig anzusehen; auf den Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl kommt es dann nicht an.
Aktenzeichen: 2 AZR 716/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 10. Februar 1999
- 2 AZR 716/98 -
I. Arbeitsgericht
Wuppertal
Urteil vom 15. Oktober 1997
- 4 Ca 3538/97-6 -
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 12. August 1998
- 12 (10) Sa 482/98 -
1. Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 und Abs. 5 KSchG i.d.F. des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) ist hinsichtlich der sozialen Kriterien nur dann grob fehlerhaft, wenn die Gewichtung der Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen läßt.
2. Die Beurteilung von Kündigungen aus dem Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 richtet sich auch bei Entscheidungen der Arbeitsgerichte nach dem 1. Januar 1999 nach dem Kündigungsschutzgesetz in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes.
Aktenzeichen: 2 AZR 624/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 21. Januar 1999
- 2 AZR 624/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 14 Ca 6373/97 -
Urteil vom 20. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 9 Sa 143/98 -
Urteil vom 26. Mai 1998
Hat der Arbeitnehmer das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, kann er sich auf sonstige Unwirksamkeitsgründe (z.B. § 102 BetrVG) auch dann noch berufen, wenn er die Klage erst nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG erhebt.
Aktenzeichen: 2 AZR 615/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 28. Mai 1998
- 2 AZR 615/97 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
Urteil vom 27. Juni 1996
- 19 Ca 1932/94 -
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Urteil vom 14. Mai 1997
- 2 Sa 90/96 -
1. Liegen die vom Arbeitgeber darzulegenden und ggf. zu beweisenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG vor, d.h. eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG sowie ein Interessenausgleich nebst Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer, so ist es nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG Sache des gekündigten Arbeitnehmers, darzulegen und ggf. zu beweisen, daß keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen.
2. Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Betrieb.
3. Zur eingeschränkten Überprüfung der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
Aktenzeichen: 2 AZR 536/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 07. Mai 1998
- 2 AZR 536/97 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 2 Ca 3268/96 -
Urteil vom 05. Februar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 11 Sa 355/97 -
Urteil vom 01. August 1997
Die Rechtswirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG n.F. treten auch dann ein, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer in einer nicht unterschriebenen Namensliste benannt ist, die mit dem Interessenausgleich, der auf die Namensliste als Anlage ausdrücklich Bezug nimmt, mittels Heftmaschine fest verbunden ist.
Es liegt im unternehmerischen Ermessen des Arbeitgebers, ob er bei einem Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten in seinem Betrieb im Verhältnis zu dem fehlenden Arbeitskräftebedarf Personal abbaut oder nur einen Teil der überzähligen Arbeitnehmer entläßt und die übrigen z. B. als Personalreserve behält.
Aktenzeichen: 2 AZR 55/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 07. Mai 1998
- 2 AZR 55/98 -
I. Arbeitsgericht
Ludwigshafen
- 1 Ca 3067/96 -
Urteil vom 11. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 9 Sa 401/97 -
Urteil vom 17. Oktober 1997
1. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast für den die korrigierende Rückgruppierung auslösenden Irrtum, wenn er darlegt, bei der ursprünglichen Eingruppierung sei ein Qualifizierungsmerkmal als erfüllt angesehen worden, das es in der betreffenden Fallgruppe nicht gibt.
2. Aus der Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O, wonach Eingruppierungen bis zum 31. Dezember 1992 keinen arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch begründeten, läßt sich nicht folgern, daß bereits die bloße Angabe der tariflichen Eingruppierung (Vergütungsgruppe) im Arbeitsvertrag außerhalb der Übergangsregelung einen vertraglichen Vergütungsanspruch begründet.
Aktenzeichen: 4 AZR 581/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 18. Februar 1998
- 4 AZR 581/96 -
I. Arbeitsgericht
Magdeburg
- 7 Ca 3553/95 E -
Urteil vom 08. November 1995
II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 2 Sa 1042/95 E -
Urteil vom 19. Juli 1996
1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, in der die Fehlerhaftigkeit der Tarifauslegung des Landesarbeitsgerichts damit begründet wird, dieses habe bei seiner Auslegung des tariflichen Rechtsbegriffs die diesbezügliche umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht berücksichtigt, ist im allgemeinen unzulässig; denn in einem solchen Fall ist die Auslegung des tariflichen Rechtsbegriffs nicht mehr klärungsbedürftig.
2. Läßt das Landesarbeitsgericht bei der Anwendung eines tariflichen Rechtsbegriffs einen Gesichtspunkt unerwähnt, der nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dabei zu beachten ist, kann dann nicht im Wege eines Umkehrschlusses auf einen divergierenden Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts geschlossen werden, wenn das Landesarbeitsgericht seiner Begründung ausdrücklich den zutreffenden Rechtssatz vorangestellt hat (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des BAG, z. B. BAGE 42, 26 = AP Nr. 13 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
Aktenzeichen: 4 AZN 737/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Beschluß vom 10. Dezember 1997
- 4 AZN 737/97 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 11. Oktober 1995
Mannheim - 2 Ca 371/95 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. März 1997
Baden-Württemberg (Mannheim) - 16 Sa 24/96 -
1. § 8 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz Berlin (LGG) verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3 Abs. 3 GG.
2. § 8 Abs. 2 LGG Berlin begründet keinen über Art. 33 Abs. 2 GG hinausgehenden Anspruch der nicht berücksichtigten Bewerberin auf Übertragung des Beförderungsamtes, wenn die Besetzungsentscheidung nicht nur zwischen ihr und dem vom Arbeitgeber ausgewählten Bewerber getroffen worden ist, sondern auch andere Bewerber/Bewerberinnen als besser qualifiziert beurteilt worden sind. In diesen Fällen kommt nur ein Anspruch auf Neubescheidung in Betracht.
3. Ein Anspruch auf Neubescheidung wird gegenstandslos, wenn die Stelle zwischenzeitlich besetzt ist.
Aktenzeichen: 9 AZR 668/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 02. Dezember 1997
- 9 AZR 668/96 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 10. Januar 1996
- 19 Ca 22236/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 08. August 1996
- 14 Sa 32/96 -