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fehlerhafte Unterrichtung

Entscheidungen der Gerichte

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 (12) Sa 1099/06 vom 30.04.2008

1. Rügt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsveräußerer die Fehlerhaftigkeit des Unterrichtungsschreibens und behält er sich ausdrücklich vor, sein Widerspruchsrecht vorbehaltlich weiterer Aufklärungen noch auszuüben, so kann darin ein vertrauenszerstörender Umstand liegen, der eine Verwirkung ausschließt.

2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Veräußerer bereits von einer größeren Anzahl anderer Arbeitnehmer wegen fehlerhafter Unterrichtung eine Widerspruchserklärung erhalten hat und von diesen gerichtlich auf das Bestehen von Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen wird.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 (8) Sa 690/06 vom 05.12.2007

1. Die Unterrichtung über einen Betriebsübergang ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.

2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

3. Das im Rahmen der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment wird bei fehlerhafter Unterrichtung über den Betriebsübergang nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Arbeitnehmerin, die im unmittelbaren Anschluss an die Elternzeit von der Erwerberin freigestellt worden ist, die weitere Abwicklung des Arbeitsverhältnisses durch die Erwerberin entgegennimmt.

4. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Veräußerer bereits von einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern eine Widerspruchserklärung wegen fehlerhafter Unterrichtung erhalten hat und von diesen gerichtlich auf das Bestehen von Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen wird. Er muss in diesem Fall damit rechnen, dass auch andere Arbeitnehmer nach weiterer Aufklärung der Sach- und Rechtslage von ihrem Widerspruchsrecht noch Gebrauch machen werden.

5. Bittet ein Prozessbevollmächtigter wegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vorliegenden Handakte einen klageerweiternden Schriftsatz nicht entgegen nehmen zu müssen und wird der Schriftsatz sodann versehentlich durch das Gericht nicht zugestellt, so kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Berufung auf eine tarifliche Ausschlussfrist eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 17 Ziffer 2 des MTV Chemie darstellen.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 Sa 655/07 vom 01.08.2007

1. Fordert der Arbeitnehmer den Betriebsveräußerer im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung zu weiteren Informationen hinsichtlich des Betriebsübergangs auf und behält er sich den Widerspruch ausdrücklich vor, so ist darin ein vertrauenszerstörender Umstand zu sehen mit der Folge, dass der Betriebsveräußerer, der das Schreiben des Arbeitnehmers unbeantwortet lässt, sich nicht mehr auf eine Verwirkung des Widerspruchsrechts berufen kann. Eine Verwirkung gilt grundsätzlich dann als ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in irgend einer Weise zu erkennen gibt, dass er möglicherweise auf seinem Recht besteht.

2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Veräußerer bereits von einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern eine Widerspruchserklärung wegen fehlerhafter Unterrichtung erhalten hat und von diesen gerichtlich auf das Bestehen von Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen worden ist. Er muss in diesem Fall damit rechnen, dass auch andere Arbeitnehmer - insbesondere die, die sich den Widerspruch vorbehalten haben - nach weiterer Aufklärung der Sach- und Rechtlage von ihrem Widerspruchsrecht noch Gebrauch machen werden.

3. Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers gegenüber dem Erwerber lässt nicht in jedem Fall den zwingenden Schluss zu, der Arbeitnehmer habe damit auf sein Widerspruchsrecht verzichtet oder es verwirkt.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 (15) Sa 1265/06 vom 01.08.2007

1. Rügt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsveräußerer die Fehlerhaftigkeit des Unterrichtungsschreibens und behält er sich ausdrücklich vor, sein Widerspruchsrecht vorbehaltlich weiterer Aufklärungen noch auszuüben, so kann darin ein vertrauenszerstörender Umstand liegen, der eine Verwirkung ausschließt.

2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Veräußerer bereits von einer größeren Anzahl anderer Arbeitnehmer wegen fehlerhafter Unterrichtung eine Widerspruchserklärung erhalten hat und von diesen gerichtlich auf das Bestehen von Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen wird.

3. Läuft die Widerspruchsfrist wegen einer fehlerhafen Unterrichtung nicht, so kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung kein für die Verwirkung maßgebliches Umstandsmoment gesehen werden. Wenn der Arbeitnehmer bei unklarer Rechtslage eine rechtliche Möglichkeit wahrnimmt, sein etwaiges Arbeitsverhältnis mit der Erwerberin zu erhalten, ist darin kein vertrauensbegründender Umstand zugunsten des Veräußerers zu sehen, der Arbeitnehmer werde sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich die Ausübung des Widerspruchsrechts ausdrücklich vorbehalten hat.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 5 Sa 927/06 vom 21.12.2006

1. Sieht ein Sozialplan vor, dass Voraussetzung für die Zahlung einer Abfindung eine Kündigung ist, so entsteht der Abfindungsanspruch mit Ausspruch der Kündigung.

2. Werden Arbeitnehmer aus Anlass eines Betriebsübergangs nicht ordnungsgemäß i. S. d. § 613 a Abs. 5 BGB informiert und legen sie anschließend keinen Widerspruch gemäß § 613 a Abs. 6 BGB ein, können ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Dies setzt aber voraus, dass sie darlegen und beweisen können, dass ihnen infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

BAG – Urteil, 8 AZR 1025/06 vom 02.04.2009

BAG – Urteil, 8 AZR 188/07 vom 27.11.2008

BAG – Urteil, 8 AZR 1023/06 vom 27.11.2008

BAG – Urteil, 8 AZR 109/07 vom 24.07.2008

BAG – Urteil, 8 AZR 1030/06 vom 20.03.2008

BAG – Urteil, 8 AZR 1022/06 vom 20.03.2008

BAG – Urteil, 8 AZR 1016/06 vom 20.03.2008


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