Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist geltend gemacht, die erteilte Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft bzw. unklar gewesen, muss zur ausreichenden Begründung des Antrags der Inhalt der erteilten Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt werden.
Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berechtigt den Beteiligten, der gleichwohl das vorgeschriebene Rechtsmittel innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO eingelegt hat, nicht dazu, das Rechtsmittel erneut einzulegen, wenn über das zuerst eingelegte Rechtsmittel unanfechtbar entschieden worden ist.
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist führt nicht zur Unzulässigkeit der Revision, wenn zumindest die in der - fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Berufungsgerichts genannte Revisionsbegründungsfrist gewahrt ist.
Die an einen Gesamtvollstreckungsverwalter gerichtete Anordnung zur Beseitigung einer Störung, die von Massegegenständen ausgeht, ist unabhängig vom Entstehungszeitpunkt dieser Störung keine Gesamtvollstreckungsforderung, sondern wie eine Masseverbindlichkeit zu behandeln.
Urteil des 11. Senats vom 10. Februar 1999 - BVerwG 11 C 9.97 -
I. VG Schwerin vom 06.03.1996 - Az.: VG 2 A 22/94 -
II. OVG Greifswald vom 16.01.1997 - Az.: OVG 3 L 94/96 -