1. Halten nahe Angehörige zivilrechtliche Formerfordernisse nicht ein, spricht dies im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung des Vertrages indiziell gegen den vertraglichen Bindungswillen (Bestätigung der BFH-Urteile vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, und vom 22. Februar 2007 IX R 45/06, BFHE 217, 409).
2. Die Gesamtwürdigung mehrerer Beweisanzeichen ist insgesamt fehlerhaft, wenn das FG aus einem Indiz, das es in seine Gesamtbetrachtung einbezieht, den falschen Schluss zieht.
1) Wird der Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft wirksam widerrufen, gelten die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft: Der Widerruf entfaltet Wirkung nur für die Zukunft. Der seinen Beitritt widerufende Gesellschafter kann nicht seine Einlage zurückverlangen, sondern hat nur Anspruch auf Auseinandersetzung zum Stichtag des Wirksamwerdens des Widerrufs.
2) Ergibt die Auseinandersetzungsbilanz einen die geleistete Einlage übersteigenden Verlust, ist der seinen Beitritt widerrufende Gesellschafter zu dessen Ausgleich verpflichtet.
3) Dies gilt auch dann, wenn der Widerruf wegen unterbliebender Belehrung im Rahmen eines Haustürgeschäfts erfolgt (früher § 1 HausTWG, jetzt § 312 BGB).
1. Sind Parteien des Darlehensvertrages nach dessen Rubrum allein die Immobilienfonds-GbR sowie die Bank und zahlen die Anleger regelmäßig auf ein Konto des Beteiligungstreuhänders, liegt selbst dann nur eine Fondsfinanzierung der Bank und keine Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts der Anleger - mithin auch keine unmittelbare Darlehensbeziehung zwischen Bank und Anleger - vor, wenn das Darlehen aus Auszahlungsbeträgen von Lebensversicherungen der Anleger getilgt werden soll, die auch als Sicherheiten dienen.
2. Die Anleger können der Bank auch dann nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft analog §§ 128,130 HGB haften, wenn sie nicht Direktgesellschafter der Fondsgesellschaft, sondern lediglich Treugeber eines von einem Treuhänder gehaltenen Gesellschaftsanteils geworden sind, soweit die auf diese Weise Unterbeteiligten nicht nur wirtschaftlich, sondern auch organisationsrechtlich in den Mitgesellschafterkreis der Hauptgesellschaft einbezogen worden sind und dies der finanzierenden Bank gegenüber offengelegt worden ist.
Die Zulässigkeit einer Divergenzbeschwerde erfordert grundsätzlich die konkrete, fallbezogene Darlegung, dass die anzufechtende Entscheidung auf der behaupteten Divergenz beruht.
1. Streiten die Parteien darüber, ob eine auflösende Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich eingetreten ist, findet § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung. Der Arbeitnehmer macht in diesem Fall nicht die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung iSd. § 21, § 17 Satz 1 TzBfG geltend.
2. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT auch dann, wenn der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG aufgehoben wird und dem Arbeitnehmer stattdessen eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird.
1. Ein Irrtum über die sozialrechtlichen Folgen einer vertraglichen Vereinbarung ist kein Inhaltsirrtum, der zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt.
2. Ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeit besteht nach § 237 SGB VI nur dann, wenn die "Altersteilzeitvereinbarung" die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG erfüllt. Danach muss die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Eine völlige Freistellung von der Arbeitsleistung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
3. In dem Angebot eines Arbeitgebers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses liegt gegenüber dem Arbeitnehmer die Erklärung, er könne bei Annahme dieses Angebots einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente wegen Altersteilzeit erwerben.
4. Wird der Arbeitnehmer durch die objektiv falsche Erklärung seines Arbeitgebers über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Altersteilzeit zum Abschluss einer "Altersteilzeitvereinbarung" veranlasst, kann er verlangen so behandelt zu werden, als ob die "Altersteilzeitvereinbarung" nicht zustande gekommen wäre.
Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten - zB der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit - und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten in der Regel zuzurechnen.
Die Normen des Tarifvertrages über das Prüf- und Beratungsstellenver-
fahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk sind von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 TVG gedeckt und verstoßen weder gegen Grundrechte noch gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige nach §§ 17, 18 KSchG ist nur die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers unzulässig. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 17 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes des privaten Arbeitgebers gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KSchG und seine Beratungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG lässt sich auch nicht mit der im Hinblick auf die Richtlinie 98/59/EG erforderlichen gemeinschaftskonformen Auslegung der §§ 17, 18 KSchG begründen.
Eine Vertragsklausel ist unwirksam, die den Arbeitnehmer verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen ihm zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen zurückzugeben und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags die anfallenden Raten in einem Einmalbetrag zu zahlen.
Auf das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG wirken sich Mängel, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, grundsätzlich selbst dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach den Umständen vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist.
Heißt es in dem mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag "Das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT (für Gemeinden), Vergütungsgruppe IV b frei vereinbart und beträgt ... DM [Betrag] monatlich brutto", so ist nicht § 22 BAT in Verbindung mit der Anlage 1 a zum BAT/VKA anzuwenden.
Die auf Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene - zunächst rechtskräftige - Abweisung einer Kündigungsschutzklage ist als solche keine "höhere Gewalt" iSd. § 203 Abs. 2 BGB aF. Sie hemmt die Verjährungsfrist für vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche nicht, wenn der Kläger keinerlei Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen hat, obwohl er dazu in der Lage war.
Ein US-Staatsbürger, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann durch eine Einstellung von Seiten der Stationierungsstreitkräfte nicht zum Mitglied des zivilen Gefolges nach Art. I Abs. 1 b Nato-Truppenstatut werden. Das bedeutet nicht, daß er nur örtliche zivile Arbeitskraft iSd. Art. IX Abs. 4 Nato-Truppenstatut sein kann.
1. Dem Betriebsrat steht bei der Einführung eines Formulars, in dem Redakteure einer Wirtschaftszeitung auf Grund einer vertraglichen Nebenabrede den Besitz bestimmter Wertpapiere dem Arbeitgeber anzuzeigen haben, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Diese Maßnahme unterliegt nicht dem Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
2. Bei der Einführung von Regeln, die für Redakteure einer Wirtschaftszeitung den Besitz von Wertpapieren oder die Ausübung von Nebentätigkeiten mit dem Ziel einschränken, die Unabhängigkeit der Berichterstattung zu gewährleisten, schließt der Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Mitbestimmung des Betriebsrats aus.
3. Aus § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG folgt kein Anspruch des Betriebsrats, vom Arbeitgeber zu verlangen, persönlichkeitsverletzende Maßnahmen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern zu unterlassen.
Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Erstellung von Schichtplänen schützt das Interesse der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und der für die Gestaltung des Privatlebens verfügbaren Zeit. Sie dient dagegen nicht dem Schutz vor einer erhöhten Arbeitsbelastung, die darauf beruht, daß andere nach einem Jahresschichtplan für eine bestimmte Wochenschicht eingeplante Arbeitnehmer im Betrieb nicht anwesend sind und deshalb für die Ableistung der Schicht nicht zur Verfügung stehen.
Berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Berechnung von Betriebsrenten entgegen der Versorgungsordnung auch das tarifliche Urlaubsgeld, bezieht er sich dabei aber jeweils ausdrücklich auf diese Versorgungsordnung, so entsteht dadurch in aller Regel keine davon abweichende Betriebliche Übung.
1. § 24 BAT setzt für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Ausübung des Direktionsrechts voraus und gestaltet diese Maßnahme.
2. Deshalb muß die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Das billige Ermessen der Ausübung des Direktionsrechts muß sich auf die Tätigkeitsübertragung "an sich" und die "Nicht-Dauerhaftigkeit" der Übertragung beziehen - "doppelte Billigkeit" -.
An der früheren Rechtsprechung der Rechtsmißbrauchskontrolle einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hält der Senat nicht fest (zuletzt 26. März 1997 - 4 AZR 604/95 - ZTR 1997, 413).
3. Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind.
Wendet sich der Angestellte nicht gegen die Tätigkeitsübertragung "an sich", sondern gegen deren zeitliche Begrenzung, so sind das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abzuwägen.
4. Entspricht die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht billigem Ermessen, ergeht eine richterliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
1. Weigert sich der erkrankte Arbeitnehmer vorprozessual, die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien, so ist es ihm dennoch nicht verwehrt, im Kündigungsschutzprozeß die negative Gesundheitsprognose unter Bezugnahme auf ärztliches Zeugnis zu bestreiten.
2. Bei einer Kündigung aus Anlaß einer Langzeiterkrankung ist bei krankheitsbedingter dauerhafter Leistungsunfähigkeit in aller Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (2. Stufe) auszugehen. Der dauerhaften Leistungsunfähigkeit steht die Ungewißheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. Für die Prognose kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Vor der Kündigung liegende Krankheitszeiten können in den Prognosezeitraum (24 Monate) nicht eingerechnet werden (Bestätigung und Ergänzung des Senatsurteils vom 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271).
Der Vorstand des Bochumer Verbandes durfte für die Bergbauunternehmen und die übrigen Mitgliedsunternehmen unterschiedliche Anpassungssätze beschließen. Nach dem bisherigen Sprachgebrauch des Bochumer Verbandes zählten Bergbauspezialunternehmen zu den übrigen Mitgliedsunternehmen. Allein durch ihre spätere Aufnahme in die Liste der Bergbauunternehmen konnte die für die Anpassungshöhe maßgebliche Branchenabgrenzung nicht geändert werden. Die abstrakten Einteilungskriterien mußten umformuliert werden und den neuen Branchenzuschnitt erkennen lassen.
1. Die Tarifvertragsparteien dürfen jede Methode zur Berechnung des Urlaubsentgelts heranziehen, die ihnen geeignet erscheint, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können. Damit sind Regelungen nicht vereinbar, die das Ziel der Kürzung des Urlaubsentgelts im Vergleich zum Arbeitsentgelt verfolgen.
2. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Regelung des Urlaubsentgelts günstiger ist als die gesetzliche, sind weder das Urlaubsgeld noch eine gegenüber dem Gesetz höhere Anzahl von Urlaubstagen in den Günstigkeitsvergleich einzustellen.
3. Urlaubsentgelt unterliegt tariflichen und vertraglichen Ausschlußfristen.
1. Wird im Anstellungsvertrag eines Lehrers an einer nordrhein-westfälischen Ersatzschule die Anwendung der beamtenrechtlichen Grundsätze vereinbart, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen, schließt dies eine außerordentliche Verdachtskündigung nicht aus.
2. Spricht der Arbeitgeber wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Verdachtskündigung aus, so ist er im Kündigungsschutzprozeß materiell-rechtlich nicht gehindert, sich darauf zu berufen, die den Verdacht begründenden Pflichtwidrigkeiten rechtfertigten eine Tatkündigung.
1. Wird die Lehrerin an einer städtischen Volkshochschule als freie Mitarbeiterin eingestellt und pauschal nach bestimmten Honorarsätzen je geleisteter Unterrichtseinheit vergütet, ist diese Vergütung regelmäßig nur für den Fall einer tatsächlich gegebenen freien Mitarbeit vereinbart. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, ist für dessen gesamte Dauer die Höhe der Vergütung nicht bestimmt. Sofern nicht eine tarifliche Vergütungsregelung unmittelbar gilt, wird die übliche Vergütung geschuldet.
2. Läßt sich aus Tarifrecht, Eingruppierungsrichtlinien oder sonstigen Umständen eine übliche Vergütung für Volkshochschullehrer nicht bestimmen, kommt ein Anspruch auf angemessene Vergütung nach den §§ 316, 315 BGB in Betracht.
1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 HAG ist vom Auftraggeber in das Entgeltverzeichnis eine zuverlässige und klare Berechnungsgrundlage einzutragen, wenn die Entgelte nicht für Einzelstücke aufgeführt werden. Damit sollen die Heimarbeiter gegen eine Verschleierung der Berechnung ihrer Entgelte geschützt werden.
2. Der Auftraggeber darf dem Anspruch auf Mindestentgelt nach den bindenden Festsetzungen nicht entgegenhalten, es liege deswegen keine Unterschreitung der Mindestentgelte vor, weil dies durch erhöhte Vorgabezeiten kompensiert worden sei; es sei denn, die Vorgabezeiten ergeben sich eindeutig aus dem Entgeltverzeichnis.
3. Der Auftraggeber kann seine Mithaftung für die Entgelte der Heimarbeiter nach § 21 Abs. 2 HAG nur ausschließen, wenn er bei der Kalkulation der Vergütung des Zwischenmeisters die üblicherweise beim Zwischenmeister anfallenden Kosten berücksichtigt. Hierzu gehören sämtliche Kosten der Heimarbeit nach den jeweiligen bindenden Festsetzungen unter Einbeziehung aller gesetzlichen Abgaben sowie sonstige anfallende Kosten und ein Ertrag des Zwischenmeisters.
1. Ein Verstoß gegen die zeitliche Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 HRG ist nicht gegeben, wenn die Befristung des letzten - allein der Befristungskontrolle unterliegenden - Arbeitsvertrags nicht auf die erleichterten Befristungsmöglichkeiten des § 57 b Abs. 2 und 3 HRG gestützt wird und zu ihrer Wirksamkeit nicht dieser Rechtfertigung bedarf.
2. Bei der Prüfung, ob die zeitliche Höchstgrenze der Protokollnotiz Nr. 3 zu Nr. 1 SR 2 y BAT überschritten ist, ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des der Befristungskontrolle unterliegenden Arbeitsvertrags abzustellen.
Ein Musiker in einem Kulturorchester, der nach dem Arbeitsvertrag iVm. § 6 Abs. 1 TVK zum Spielen des Schlagzeugs verpflichtet ist, hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für das Bedienen eines sog. Regenmachers
Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zahlt.
§ 3 Abs. 1 TV ATZ, wonach die bisherige individuelle Arbeitszeit des Angestellten während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses um die Hälfte gemindert werden muß, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Anschluß und Fortführung BSG 29. Januar 2001 - B 7 AL 98/99 R - SozR 3-4170 § 2 AltTZG Nr. 2).
Der Arbeitgeber kann bei seiner Entscheidung über den Antrag des Angestellten berücksichtigen, daß der verbleibende Rumpfarbeitsplatz nicht wieder besetzt werden kann. Im Rechtsstreit sind die Besetzungsschwierigkeiten nachvollziehbar darzulegen.
Die dem Geschäftsverteilungsplan eines Arbeitsgerichts oder Landesarbeitsgerichts beigefügte Liste der zu den jeweiligen Sitzungen heranzuziehenden ehrenamtlichen Richter unterliegt nicht der strengen Offenlegungspflicht nach § 21 e Abs. 8 GVG.
Macht der Arbeitgeber die Rückzahlung überzahlter Bezüge unter Hinweis auf eine fehlerhafte Eingruppierung geltend, so wird hierdurch nicht die tarifliche Ausschlußfrist des § 70 BAT-O für Rückzahlungsansprüche aus künftigen Überzahlungen gewahrt.