Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben. Aus Fehlern des Gerichts dürfen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden (wie BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008, NJW 2008, 2167). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Fehler des Gerichts nur mitursächlich für die Versäumung der Frist war.