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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 243/03 vom 08.07.2003

1. Eine Aufenthaltsbefugnis wird nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht erteilt, obwohl die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen, wenn einer freiwilligen Ausreise keine Hindernisse entgegen stehen.

2. Ein Hindernis für eine freiwillige Ausreise ist nicht eine unverschuldete finanzielle Notlage. Ein Hindernis ist erst anzunehmen, wenn - rechtlich -sich der Ausländer einem Verlust aussetzen würde, vor dem ihn die deutsche Rechtsordnung schützen soll, oder - tatsächlich - eine Konstellation, in welcher auch der Ausländer selbst gehindert wäre, eine von ihm betriebene Ausreise durchzusetzen (Krankheit, fehlende Ausweispapiere etc.).

3. Solange der Ausländer zumutbare Anforderungen an die Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht beseitigt, scheidet ein Aufenthaltsrecht auch mit Blick auf § 30 Abs. 4 AuslG aus.

4. Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG begründen keinen Rechtsanspruch, sondern binden als Verwaltungsvorschrift nur das Ermessen.

5. Die "Altfall-Regelung" nach dem Erlass vom 28.12.1999 setzt voraus, dass bestimmte Integra-tionsbedingungen am 19.11.1999 vorgelegen haben.

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