Der Beklagten kann ausnahmsweise für ihre Rechtsverteidigung in Form ihrer Stellungnahme zum PKH-Gesuch und zum Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auch dann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn die Zustellung der Klage wegen Versagung der PKH für den Kläger unterbleibt, sofern sie zu dieser Stellungnahme ausdrücklich aufgefordert wurde.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -