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fehlende Mitwirkung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11298/05.OVG vom 07.03.2006

Rechtsgebiete:SGB IX
Schlagworte:Amt für soziale Angelegenheiten, Anerkennungsverfahren, Antrag, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis, Auslegung, Behinderung, besonderer Kündigungsschutz, Entstehungsgeschichte, Eigenschaft, fehlende Mitwirkung, Feststellung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren, Frist, Gleichstellung, Gleichstellungsantrag, Gleichstellungsbescheid, Gleichstellungsverfahren, Grad der Behinderung, Integrationsamt, Kündigung, Kündigungserklärung, Kündigungsschutz, Mitwirkung, Mitwirkungspflichten, Mitwirkungsverschulden, Nachweis, Rückwirkung, rückwirkend, schwerbehindert, Schwerbehinderter, schwerbehinderter Mensch, Schwerbehindertenrecht, Schwerbehinderung, Sonderkündigungsschutz, Verschulden, Versorgungsamt, Zeitpunkt, Zeitpunkt der Kündigung, Zustimmung
Stichwort:fehlende Mitwirkung
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen, unter denen gemäß § 90 Abs. 2a SGB IX Sonderkündigungsschutz im Sinne von § 85 SGB IX besteht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11298/05.OVG



LAG-KOELN – Beschluss, 2 Ta 257/04 vom 30.08.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Fristsetzung, Ablehnung der PKH, fehlende Mitwirkung
Stichwort:fehlende Mitwirkung
Leitsatz:Die erstmalige Vorlage einer Gehaltsbescheinigung im Beschwerdeverfahren ist dann zu berücksichtigen, wenn die zuvor gesetzte Ausschlussfrist des § 118 ZPO wegen fehlender Zustellung nicht in Gang gesetzt wurde.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 Ta 257/04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 58.98 vom 03.08.1998

Rechtsgebiete:WPflG, MustV
Schlagworte:Wehrdienstausnahme, Helfer im Katastrophenschutz, fehlende Mitwirkung, Verschulden, Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung zur Musterung.
Stichwort:fehlende Mitwirkung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Wehrdienstausnahme nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG setzt ebenso wie der Lauf der Siebenjahresfrist nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

2. Fehlende Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz läßt die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WPflG grundsätzlich auch dann entfallen, wenn der Helfer die - etwa krankheitsbedingte - mangelnde Mitwirkung nicht zu vertreten hat.

3. Ist der Wehrpflichtige wegen Mitwirkung im Katastrophenschutz von der Pflicht zur persönlichen Vorstellung zur Musterung befreit worden, so ist diese Entscheidung zu widerrufen, wenn der Wehrpflichtige wegen Wegfalls der Wehrdienstausnahme nach § 13 a WPflG dem Musterungsverfahren unterzogen werden soll.

Beschluß des 6. Senats vom 3. August 1998 - BVerwG 6 B 58.98 -

I. VG Neustadt an der Weinstraße vom 17.12.1997 - Az.: VG 8 K 2165/97.NW -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 58.98


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