Die erstmalige Vorlage einer Gehaltsbescheinigung im Beschwerdeverfahren ist dann zu berücksichtigen, wenn die zuvor gesetzte Ausschlussfrist des § 118 ZPO wegen fehlender Zustellung nicht in Gang gesetzt wurde.
1. Die Wehrdienstausnahme nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG setzt ebenso wie der Lauf der Siebenjahresfrist nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
2. Fehlende Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz läßt die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WPflG grundsätzlich auch dann entfallen, wenn der Helfer die - etwa krankheitsbedingte - mangelnde Mitwirkung nicht zu vertreten hat.
3. Ist der Wehrpflichtige wegen Mitwirkung im Katastrophenschutz von der Pflicht zur persönlichen Vorstellung zur Musterung befreit worden, so ist diese Entscheidung zu widerrufen, wenn der Wehrpflichtige wegen Wegfalls der Wehrdienstausnahme nach § 13 a WPflG dem Musterungsverfahren unterzogen werden soll.
Beschluß des 6. Senats vom 3. August 1998 - BVerwG 6 B 58.98 -
I. VG Neustadt an der Weinstraße vom 17.12.1997 - Az.: VG 8 K 2165/97.NW -