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fehlende Divergenzrüge

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 11 B 54.99 vom 10.02.2000

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, fehlende Divergenzrüge, Urteilstenor bei inzidenter Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beitragssatzung.
Stichwort:fehlende Divergenzrüge
Leitsatz:Leitsätze:

Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden, so gewinnt sie nicht notwendig dadurch wieder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, daß ein Tatsachengericht von dieser Rechtsprechung abweicht.

Es ist den Verwaltungsgerichten bei Anfechtungsklagen grundsätzlich verwehrt, von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte wegen der damit verbundenen Folgen abzusehen (wie Beschluß des 8. Senats vom 26. Januar 1995 - BVerwG 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273).

Beschluß des 11. Senats vom 10. Februar 2000 - BVerwG 11 B 54.99 -

I. VG Lüneburg vom 24.03.1999 - Az.: VG 3 A 51/97 -
II. OVG Lüneburg vom 06.09.1999 - Az.: OVG 9 L 2901/99 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 11 B 54.99




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