1. Gegen die Umsetzung eines Beamten kann mangels eines Verwaltungsakts keine Anfechtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage erhoben werden, die darauf gerichtet ist, die Umsetzung rückgängig zu machen und den Beamten amtsgemäß, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen. Dementsprechend ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, sondern nach Maßgabe der Regelungen des § 123 VwGO zu gewähren.
2. Ist eine Umsetzung wegen des Verfahrensfehlers der mangelnden Beteiligung des Personalrates rechtswidrig, so kann sie nur dadurch wirksam rückgängig gemacht werden, dass - jedenfalls zunächst - der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.
3. Das Beteiligungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt, der Verfahrensmangel mithin nicht mehr geheilt werden, wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.
4. Im Falle des Erlasses einer entsprechenden Regelungsanordnung würde der Beamte faktisch und rechtlich dieselbe Stellung erhalten, wie er sie mit einer allgemeinen Leistungsklage erstreiten könnte. Für eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache besteht kein Anlass, wenn nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, dass der Beamte schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde.
1. Bis zum 21.04.1999 (In-Kraft-Treten der Rechtsänderung zu § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA) entstand die sachliche Beitragspflicht, wenn die beitragsfähige Maßnahme tatsächlich beendet war, der Aufwand festgestellt werden konnte und eine wirksame Beitragssatzung die Verteilung ermöglichte. Die Satzung musste nicht bereits bei Beginn der Ausbauarbeiten vorliegen.
Die Rechtsänderung von 1999 hat keine Rückwirkung.
Die durch § 6 Abs. 6a KAG LSA im Jahr 2000 vorgenommene "authentische Interpretation" war verfassungswidrig.
2. Soweit § 13 KAG LSA auf die (bundesrechtliche) Abgabenordnung verweist, wird diese materiell zu Landesrecht; sie geht deshalb nicht nach Art. 31 GG anderen Bestimmungen des Kommunalabgaben-gesetzes vor.
3. Fehlte es bei Beginn der Ausbaumaßnahmen bis zum 21.04.1999 an einer wirksamen Satzung, so können sich die später aufgrund einer wirksamen Satzung herangezogenen Beitragspflichtigen nicht auf "Verwirkung" berufen. Rechte können nur verwirken, wenn sie zuvor entstanden waren.
4. Da das Kommunalabgabenrecht die Gemeinden seit 1991 ermächtigte, Beiträge zu erheben, konnten die Bürger aus dem Umstand, dass längere Zeit lang keine Satzung bestand, nicht herleiten, der satzungslose Zustand werde fortdauern.
5. Die Forderung der Beitragsschuld kann allenfalls verwirkt werden, wenn die Gemeinde besondere Tatsachen gesetzt hat - wie die Erklärung eines Vorausverzichts -, welche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den gerechtfertigten Eindruck haben entstehen lassen, Beiträge würden für eine bestimmte Maßnahme nicht erhoben werden.
1. Die Verjährung beginnt nicht bereits mit der endgültigen Herstellung der Anlage zu laufen; es müssen vielmehr alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfüllt sein.
2. Fehlte es für eine Straße, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, an der nach § 125 Abs. 2 BauGB alter Fassung notwendigen Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, so wurde dieser Mangel (erst) durch die Rechtsänderung zum § 125 Abs. 2 BauGB geheilt, wonach die Anlage mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 4-6 BauGB übereinstimmen muss.
3. Eines bestätigenden Ratsbeschlusses, dass die Planungsgrundsätze des § 1 BauGB eingehalten sind, wird es auch mit Blick auf § 1 Abs. 6 BauGB nicht bedürfen, der nicht nur die Richtigkeit des Abwägungsergebnisses, sondern auch eine Abwägung (im Rahmen des Abwägungsvorgangs) verlangt. Notwendig, aber wahrscheinlich auch ausreichend, ist eine verwaltungsinterne Dokumentation, die etwa in Aktenvermerken zum Ausdruck kommen kann.
4. Für den Beitrag haftet das "Buchgrundstück"; es kann aus mehreren Flurstücken bestehen, sofern diese im Grundbuch unter einer Nummer zusammengefasst sind.
5. Über die Frage, ob ein Bevollmächtigter im Vorverfahren notwendig war, ist nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden.
Ist die Notwendigkeit durch Urteil verneint worden und wendet sich der Unterlegene dagegen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, so ist dieser nur im Rahmen des § 124 Abs. 2 VwGO statthaft.
1.Um den Naturschutzzweck zu rechtfertigen, müssen gefährdete Tier- und Pflanzenarten nicht genau nachgewiesen werden; es genügt vielmehr, dass Natur und Landschaft durch ökologische Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten einzelner Tier- und Pflanzenarten schließen lassen.
2.Dem Abwägungsgebot ist genügt, wenn der Verordnungsgeber die vorgegebene Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als zu berücksichtigenden Belang nicht verkennt.
3.Die Rohstoffgewinnung hat keinen absoluten Vorrang vor allen anderen Belangen - wie etwa dem Natur- und Landschaftsschutz.
4.Bei der Abwägung kann eingestellt werden, dass eine bergbaurechtliche Bewilligung seinerzeit rechtswidrig - verfahrensrechtlich ohne das notwendige Beteiligungsverfahren und in der Sache unter Verstoß gegen Landschaftsschutzrecht - erteilt worden ist.
5.Die solche Abwägung, welche dann die Bodengewinnung als einen Teil privatnützigen Eigentums ausschließt, hält sich im Rahmen der Eigentumsbindung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung der Richterbank ist nicht verzichtbar.
2. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt nicht schon bei unrichtiger Handhabung formaler Vorschriften über die Zuständigkeit vor, sondern erst dann, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Entscheidung bestimmend gewesen sind oder wenn sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.
3. Für die Übertragung auf den Einzelrichter reicht es aus, dass der Geschäftsverteilungsplan des Spruchkörpers die Kriterien bestimmt, nach denen die Mitglieder des Spruchkörpers zuständig werden.
4. Die Begründungspflicht ist erst verletzt, wenn eine Begründung ganz unterblieben ist oder die beigefügten Gründe, dem Kernanliegen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht mehr genügen, die tragenden Entscheidungsgründe knapp, aber verständlich zu vermitteln.
Davon kann erst ausgegangen werden, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.
Das Fehlen der Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn dieses auf dem Mangel beruhen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Ladungsmangel für das Fernbleiben ursächlich geworden ist.
Die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorzulegenden Unterlagen können jedoch grundsätzlich nicht nach Abschluß des Verfahrens nachgereicht werden. Fehlen solche Belege, so obliegt es zwar dem Gericht, auf einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag hinzuwirken (vgl. OLG München, FamRZ 1998, S. 631). Ein solcher Hinweis des Gerichts war jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich, da der Beschwerdeführer selbst die Unvollständigkeit seines Antrags bemerkt und die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hatte.
Gemäß § 118 Abs. 2 ZPO obliegt es dem Gericht, bei dem Antragsteller auf die Erganzung und Vervollständigung seiner Angaben hinzuwirken und, falls dies nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist geschieht, den Antrag zurückzuweisen.
1. Die Vorschriften der 2. DVO/TreuhG erfassen auch solche Vermögensgegenstände und unterstellen sie ab dem Inkrafttreten der Verordnung am 30. August 1990 der alleinigen Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt, die bereits in diesem Zeitpunkt durch den bisherigen Rechtsträger ausgesondert waren, ohne endgültig anderen Zwecken zugeführt worden zu sein (wie Urteil vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 38.98).
2. Handelte es sich bei ausgesonderten Vermögensgegenständen im Sinne der 2. DVO/TreuhG um an private Erwerber verkaufte volkseigene Grundstücke, so hindert der Umstand allein, daß vor einer Vollendung des Erwerbs durch Eintragung im Grundbuch und/oder schon vor dem Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt die Verfügungsbefugnis des Veräußerers entfallen war, nicht die Annahme, daß derartige "schwebende" Grundstückskaufverträge nach Maßgabe von Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB vollendungsfähig sein können (Fortführung des Urteils vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97).
Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 23.98 -
I. VG Berlin vom 18.03.1998 - Az.: VG 1 A 515.94 -
1. Die Vorschriften der 2. DVO/TreuhG erfassen auch solche Vermögensgegenstände und unterstellen sie ab dem Inkrafttreten der Verordnung am 30. August 1990 der alleinigen Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt, die bereits in diesem Zeitpunkt durch den bisherigen Rechtsträger ausgesondert waren, ohne endgültig anderen Zwecken zugeführt worden zu sein.
2. Handelte es sich bei ausgesonderten Vermögensgegenständen im Sinne der 2. DVO/TreuhG um an private Erwerber verkaufte volkseigene Grundstücke oder Gebäude, so hindert der Umstand allein, daß vor einer Vollendung des Erwerbs durch Eintragung im Grundbuch die Verfügungsbefugnis des Veräußerers spätestens mit dem Beitritt der DDR entfallen war, nicht die Annahme, daß derartige "schwebende" Grundstücks- oder Gebäudekaufverträge nach Maßgabe von Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB vollendungsfähig sein können (Fortführung des Urteils vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97).
Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 38.98 -
I. VG Berlin vom 14.10.1998 - Az.: VG 1 A 508.94 -
1. Zur Klagebefugnis von privaten Erwerbern gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid.
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG kann durch die Vermögenszuordnungsbehörde auch die Unwirksamkeit eines vor dem Beitritt der DDR (3. Oktober 1990) durch notariellen Veräußerungsvertrag eingeleiteten und nicht mehr durch Eintragung im Grundbuch vollendeten Erwerbs eines früher volkseigenen Grundstücks festgestellt werden.
3. Zum Verhältnis der Heilungsvorschriften in Art. 233 § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EGBGB zu Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB.
4. Unter der Voraussetzung eines nach DDR-Recht gültigen Grundstücksveräußerungsvertrags kann trotz beitrittsbedingt entfallener Verfügungsbefugnis des Veräußerers die Vollendung des Erwerbs auch gegenüber dem Vermögenszuordnungsberechtigten beansprucht werden.
Urteil des 3. Senats vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 35.97 -
I. VG Berlin vom 09.07.1997 - Az.: VG 15 A 481.94 -