1. Antragsberechtigter bei der Geltendmachung des Anspruchs aus § 6 Abs. 8 VermG ist nicht der frühere Gesellschafter, sondern der durch die Umwandlung entstandene neue Rechtsträger des Unternehmens, wenn die Umwandlung rechtmäßig war.
2. Bei der Berechnung des Quorums (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG) ist ein früherer Gesellschafter, der Geschäftsanteile nach der Rückkehrerverordnung der DDR vom 11. Juli 1953 zurückerhalten sollte, aber keinen vermögensrechtlichen Rückübertragungsantrag gestellt hat, nicht so zu behandeln, als sei er in seine Rechte wieder eingesetzt.
3. Das Ausschlussmerkmal der "Veräußerung" des Unternehmens in § 4 Abs. 1 Satz 3 VermG liegt auch dann vor, wenn die Rückgabe durch "Umwandlung" nach §§ 17 bis 19 des Unternehmensgesetzes der DDR vom 7. März 1990 erfolgt war.