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Fehlen eines Fachplanungsvorbehalts

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BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 9.00 vom 11.07.2002

Rechtsgebiete:GG, EnWG 1935, EnWG 1998
Schlagworte:Energieversorgung, öffentliche, Errichtung einer 110 kV-Stromfreileitung, Enteignung zu Gunsten privater Energieversorgungsunternehmen, Gemeinwohlbindung, Fehlen eines Fachplanungsvorbehalts, Genehmigung, raumordnerische, Bedarfsfeststellung, aufsichtsbehördliche, Vorhabenkontrolle durch Enteignungsbehörde.
Stichwort:Fehlen eines Fachplanungsvorbehalts
Leitsatz:1. Die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung zu Gunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen nach § 11 EnWG 1935 und § 12 EnWG 1998 war und ist mit Art. 14 GG vereinbar (im Anschluss an BVerfGE 66, 248).

2. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zwingt nicht dazu, Bau und Betrieb einer 110 kV-Stromfreileitung generell einem fachplanerischen Planfeststellungsverfahren mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung zu unterwerfen.

3. Nach § 11 Abs. 1 EnWG 1935 bzw. § 12 Abs. 1 und 2 EnWG 1998 stellt die Energieaufsichtsbehörde mit Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde fest, dass das Wohl der Allgemeinheit den Entzug oder die Beschränkung von Grundeigentum für eine Stromfreileitung generell (dem Grunde nach) rechtfertigt. Diese Entscheidung schließt die Feststellung des energiewirtschaftlichen Bedarfs mit ein.

4. Im Übrigen hat die Enteignungsbehörde die Vorhabenplanung grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (wie BVerwGE 72, 365 <367>).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 9.00




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