JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > fehlen
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Schlagworte: | Urteilsgründe, Fehlen, abgekürztes Urteil, Ergänzung, Zulässigkeit |
| Stichwort: | fehlen |
| Leitsatz: | Ist die Urteilsurkunde nach außen bekannt gemacht worden, so ist eine nachträgliche Anfertigung der Urteilsgründe unzulässig, wenn nicht ein Fall des § 77 b Abs. 2 OWiG vorliegt. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 5 Ss OWi 437/08 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Schlagworte: | Urteilsgründe, Fehlen, abgekürztes Urteil, Ergänzung, Zulässigkeit |
| Stichwort: | fehlen |
| Leitsatz: | Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und verbreiteter Meinung in der Literatur, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils im Straf- und Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist, und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 75 Abs. 1 S. 2 StPO, wenn es aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 5 Ss OWi 446/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Urteil, richterliche Unterschriften, Fehlen, Sachrüge, Verfahrensrüge |
| Stichwort: | fehlen |
| Leitsatz: | Das Fehlen einer von mehreren erforderlichen richterlichen Unterschriften unter den schriftlichen Entscheidungsgründen ist nur auf die Verfahrensrüge zu beachten. Wenn das Urteil jedoch gar keine richterliche Unterschrift trägt, ist ein solcher Mangel auch auf die Sachrüge hin beachtlich. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 90/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Beweiswürdigung, Auseinandersetzung, Zeugenaussage, Fehlen |
| Stichwort: | fehlen |
| Leitsatz: | 1. Der Beschwerdeführer kann in der Revision grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn diese Aussage sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt. Denn die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. 2. Das gilt selbst dann, wenn der wesentliche Inhalt einer Aussage, deren Würdigung der Beschwerdeführer im Urteil vermisst, nach § 273 Abs. 2 StPO in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen worden ist. 3. Etwas anderes gilt lediglich, wenn auf Grund einer Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO eine Aussage wörtlich niedergeschrieben, verlesen und gem. § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO genehmigt worden ist. |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 3 Ss 224/04 | |
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