1. Die Einzelheiten der Besetzung und des Verfahrens einer Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze können durch Vereinbarung der Landesverbände der Krankenkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft geregelt werden, wenn das Land von der Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 4 KHG keinen Gebrauch gemacht hat.
2. Der pauschalierte Fehlbelegungsabschlag, den § 17a Abs. 3 KHG für die Jahre 1997 bis 1999 anordnete, galt in der Folgezeit nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BPflV als Teil der Berechnungsgrundlage fort.
3. Die Erhöhung des Gesamtbetrags der Erlöse für das Budgetjahr 2000 wegen der fehlerhaften Schätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassenmitglieder für 1998 nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BPflV schließt die zusätzliche Erhöhung wegen der BAT-Anhebung 1998 nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b BPflV aus.