Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen sind keine Finanzierungsbeiträge im Sinne von § 6 Abs. 5 AFWoG i.V.m. § 50 des II. WoBauG. Sie sind diesen auch nicht gleichzustellen.
1. Der mit der Erhebung der sog. Fehlbelegungsabgabe verfolgte Zweck, Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus zu gewinnen, wird nicht bereits deshalb verfehlt, weil der Anteil der Verwaltungskosten relativ hoch liegt (ca. 1/3 der Bruttoeinnahmen).
2. Zu den Anforderungen, die an die Datenermittlung zur Festlegung der Vergleichsmieten durch eine Landesverordnung zu stellen sind.
3. Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, dass sich in Schleswig-Holstein die Ausgleichszahlung nach Vomhundertsätzen der Differenz zwischen vereinbartem Entgelt und Vergleichsmiete bemisst.
Ein "unmittelbarer Zusammenhang" im Sinne des § 9 Abs. 3 AFWoG zwischen einer Versetzung und dem Bezug einer Dienstwohnung ist bei einem zweiten Umzug am Ort der Versetzung nicht mehr gegeben, sofern dieser Umzug wegen der Änderung der Lebensplanung aus subjektiven Gründen vorgenommen wird.
Die vom Bund und gleichermaßen vom Land Nordrhein-Westfalen gewählte Regelungstechnik der gestuften Heranziehung zur Fehlbelegungsabgabe (zunächst Leistungsbescheid, sodann auf Antrag - Beschränkungsbescheid) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Den Ländern steht es frei, die einkommensbezogene Abgabe gesetzlich höher als der Bund festzulegen.
Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, für die Erstzahlung der Fehlbelegungsabgabe eine Kappungsgrenze einzuführen.
Die tatsächliche Brauchbarkeit des kommunalen Mietspiegels zur Feststellung der maßgebenden Vergleichsmiete ist im Rechtsstreit erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen (wie Urteil vom 8. November 1996 - BVerwG 8 C 12.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15).
Urteil des 8. Senats vom 18. November 1998 - BVerwG 8 C 9.97 -
I. VG Köln vom 17.10.1994 - Az.: 16 K 4050/94 -
II. OVG Münster vom 25.06.1996 - Az.: 14 A 5374/94 -