1. Zum fehlgeschlagenen Versuch bei der sexuellen Nötigung.
2. Will das Tatgericht nach § 154 StPO ausgeschiedene Taten bei der Strafzumessung berücksichtigen, muss es aufgrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens dem Angeklagten grundsätzlich einen entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO erteilen.
3. Zur Annahme eines minder schweren Falles beim Zusammentreffen von vertypten und nicht vertypten Milderungsgründen.