Wenn der Berufungsklägervertreter bis kurz vor dem ihm bekannten Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in seinen Büroräumen arbeitet und es selbst übernimmt, sein Faxgerät zu bedienen, so muss er sicherstellen, dass er hierzu auch in der Lage ist und die für die Bedienung des Gerätes erforderlichen Kenntnisse besitzt (hier: Auswechseln der Tonerkartusche).
Der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelführers, der am letzten Tag einen fristwahrenden Schriftsatz per Fax bei Gericht einreichen will, muss mit Störungen seines Faxgerätes rechnen und sowohl im Vorfeld als auch nach Eintritt der Störungen sämtliche möglichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um eine Fristversäumnis zu verhindern. Hat er dies nicht in ausreichendem Maße getan, kann bei einer durch einen Defekt seines Telefaxgerätes hervorgerufenen Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung gewährt werden.