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Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 26 U 31/08 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB
Schlagworte:Widerruf, Förmlichkeit, Testament
Stichwort:Favor negotii
Leitsatz:Artikel 26, Absatz 5 EGBGB regelt auch die Frage, nach welchem Statut sich die Wirksamkeit des Widerrufs einer wechselbezüglichen letztwilligen Verfügung richtet (hier: Erschwerung des Widerrufs durch das Erfordernis des Zugangs).
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 26 U 31/08



BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 114/04 vom 04.05.2005

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB, Kroatisches Erbgesetz (1955)
Stichwort:Favor negotii
Leitsatz:1. Nach Art. 67 des kroatischen Gesetzes über die Beerbung vom 25.4.1955 (ErbG) ist ein Testament dann als formgemäß anzusehen, wenn es entweder der vorgeschriebenen Form eines ordentlichen Testaments - u. a. als handschriftliches Testament (Art. 68 ErbG) oder Zwei-Zeugen-Testament (Art. 69 ErbG) - oder der eines außerordentlichen Testaments nach Art. 76, 77 oder 78 ErbG entspricht.

2. Nach Art. 82 dieses Gesetzes kann die Geltendmachung der Formwidrigkeit ausgeschlossen sein, wenn diese nicht fristgemäß erfolgt ist. Im deutschen Erbscheinsverfahren ist die Frage der Formwirksamkeit inzident zu prüfen.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1Z BR 114/04

BGH – Urteil, IV ZR 135/03 vom 07.07.2004

Rechtsgebiete:BGB, Haager Testamentsformübereinkommen 1961, EGBGB
Stichwort:Favor negotii
Leitsatz:Die Auslegung eines Testaments im Sinne einer Erbeinsetzung setzt nicht notwendig voraus, daß dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nachlasses verbleibt.

Weist der Erblasser den Abkömmlingen im Testament ihren gesetzlichen Pflichtteil zu und ist darin keine Erbeinsetzung zu sehen, steht noch nicht fest, ob die Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht beschränkt oder ob sie mit Vermächtnissen in Höhe ihrer Pflichtteilsquote bedacht werden sollten. Das hängt davon ab, ob der Erblasser die Abkömmlinge begünstigen oder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte.

Haager Testamentsformübereinkommen vom 5. Oktober 1961, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b; EGBGB Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Ein deutscher Erblasser kann durch ein gemäß § 2247 BGB gültiges eigenhändiges Testament wirksam auch über ein in Florida/USA belegenes Grundstück verfügen, obwohl diese Testamentsform dort nicht zulässig ist, die USA nicht dem Haager Testamentsformübereinkommen beigetreten sind und für das dort belegene Grundstück im übrigen das Erbrecht Floridas gilt (Art. 3 Abs. 3 EGBGB).
Volltext: BGH - Urteil, IV ZR 135/03

BGH – Urteil, V ZR 279/01 vom 25.10.2002

Rechtsgebiete:BeurkG
Stichwort:Favor negotii
Leitsatz:Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Beteiligten abgegebenen Erklärungen zur Folge.
Volltext: BGH - Urteil, V ZR 279/01


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