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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 1269/04 vom 02.11.2006

Rechtsgebiete:BNatSchG, NatSchG
Schlagworte:Ausgleichsmaßnahme, Ersatzmaßnahme, Naturhaushalt, Funktionen, Gleichartigkeit, Gleichwertigkeit, Wiederherstellung, Eingriffsort, Fauna, Eingriffskonzept, Ausgleichskonzept, Einschätzungsprärogative, Vertretbarkeit, Messe, Landesmesse
Stichwort:Fauna
Leitsatz:1. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zielen auf eine gleichartige und gleichwertige Wiederherstellung der gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Eingriffsort (wie BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140).

2. Geht es um den Ausgleich von Eingriffen in die Fauna, muss der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Maßnahme und Eingriffsort qualitativ so beschaffen sein, dass er auch den typischen Lebensraum oder "alltäglichen Aktionsradius" der geförderten Population umfasst (hier: Maßnahmen zugunsten der ackerspezifischen Laufkäferfauna).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 1269/04



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 KN 2072/01 vom 25.09.2003

Rechtsgebiete:GG, NNatSchG, NWG
Schlagworte:Abwägung, Beeinträchtigungen, Erwerbschancen, Fauna, Flora, Floßfahrten, Floßtourismus, Flöße, Gefährdungen, Gemeingebrauch, Gewässersohle, Landschaftsbestandteil, Nichtigkeit, Schutzwürdigkeit, Uferböschungen, Ufervegetation, Verbote, Verordnung, Wasserfahrzeuge, Wasserlauf
Stichwort:Fauna
Leitsatz:1. Das Befahren eines als Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellten Wasserlaufs mit Flößen und anderen großen Wasserfahrzeugen gefährdet den Landschaftsbestandteil, wenn es geeignet ist, den Wasserlauf als Lebensraum schutzwürdiger Tiere und Pflanzen zu beeinträchtigen und die natürliche Entwicklung der Flora und Fauna zu stören. Diese Gefährdung kann ein Befahrensverbot für Flöße und andere Wasserfahrzeuge von mehr als 6 m Länge oder 1 m Breite rechtfertigen.

2. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird durch das Befahrensverbot nicht berührt, weil die vom Boots- und Floßtourismus profitierenden Betriebe lediglich Erwerbschancen genutzt haben, deren Fortbestand eigentumsrechtlich nicht geschützt ist.

3. Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände zieht die Nichtigkeit einer nach den §§ 24 bis 28 NNatSchG erlassenen Verordnung nicht nach sich.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 KN 2072/01


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