1. Nur eine bauaufsichtlich genehmigte und tatsächlich ausgeübte Nutzung löst eine Rücksichtnahmepflicht aus.
2. Wird ein Gebäude nahezu zwei Jahre lang nicht mehr bewohnt und ist in dieser Zeit auch sonst keine anderweitige genehmigte Nutzung aufgenommen worden, können bei Hinzutreten besonderer Umstände die zur Wohnnutzung erteilte Baugenehmigung wirkungslos werden und eine Rücksichtnahmepflicht eines auf dem Nachbargrundstück geplanten gewerblichen Vorhabens entfallen.