Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch darauf, hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 und der Hinterbliebenenversorgung verheirateten Beamten gleichgestellt zu werden.
1. Auch bei Teilzeitbeschäftigung eines Beamten in Form der Altersteilzeit nach dem Blockmodell werden die Dienstbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (Proportionalitätsprinzip).
2. Der Kürzung unterfällt dabei zugleich der Familienzuschlag der Stufe 2 sowie der nachfolgenden Stufen (Kinderanteile), insbesondere also auch für ein drittes und jedes weitere Kind.
1. Die Besoldung von Beamten-/Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppe A 14 in den Jahren 2004 und 2005 entspricht nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 (Az. 2 BvL 26/91 u. a. = BVerfGE 99, 300).
2. Ansprüche auf zusätzliche Leistungen für dritte und weitere Kinder muss der Beamte-/ Ruhestandsbeamte zeitnah, d. h. im jeweils laufenden Haushaltsjahr, geltend machen.
1. Die Besoldung von Beamten-/Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppe A 14 in den Jahren 2004 und 2005 entspricht nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 (Az. 2 BvL 26/91 u. a. = BVerfGE 99, 300).
2. Ansprüche auf zusätzliche Leistungen für dritte und weitere Kinder muss der Beamte-/ Ruhestandsbeamte zeitnah, d. h. im jeweils laufenden Haushaltsjahr, geltend machen.
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Rückforderungsbescheid über Dienstbezüge steht einer Aufrechnung des Dienstherrn nicht generell entgegen
1. Bei dem einem Angestellten nach § 29 BAT zustehenden Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags handelt es sich um eine entsprechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG.
2. Bei der Bestimmung, in welcher Höhe einem im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Ehegatten eines Beamten eine entpsrechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG "zustünde", sind nicht nur die für den Ehegatten maßgebenden Konkurrenzregelungen, sondern auch diejenigen Vorschriften außer Betracht zu lassen, die zu einer Kürzung des ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteils aufgrund der Teilzeitbeschäftigung führen.
Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation (bei insoweit unzureichender Gesetzeslage) sind zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (im Anschluss an Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -).
1. Die Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppen C 1/C 2 mit drei und mehr Kindern in den Jahren 1999 - 2001 und 2004 entspricht nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300).
2. Die Gerichte sind weiterhin befugt, die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation selbst zu berechnen und Beamten für ein drittes - und jedes weitere - Kind höhere als die gesetzlich vorgesehenen familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
3. Auch in Ansehung der Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts gilt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2004 fort. Die Berechnungsgrundlagen sind nicht entfallen.
4. Die Verwaltungsgerichte sind ab dem 01.01.2000 befugt, höhere familienbezogene Gehaltsbestandteile ggf. auch für das Jahr 1999 zuzusprechen.
5. Ansprüche auf höhere Besoldung müssen zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend machen werden.
1. Ob einem Besoldungsempfänger der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG zusteht, hängt maßgeblich von seiner Kindergeldberechtigung ab (im Anschluss an BVerwGE 93, 98).
2. Ist die Kindergeldberechtigung eines Besoldungsempfängers durch ein Finanzgericht rechtskräftig festgestellt, ist dies im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag vorgreiflich und sowohl für die Beteiligten als auch die Verwaltungsgerichte bindend.
1. § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO fingiert eine Beihilfeberechtigung nur für arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder eines Beihilfeberechtigten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG); die Vorschrift ist bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) nicht entsprechend anwendbar.
2. Die beihilferechtliche Differenzierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch führt sie zu einer grundgesetzwidrigen Benachteiligung von Behinderten.
Ein Beamter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 wie ein verheirateter Beamter (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - IÖD 2006, 136).
1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt eines minderjährigen Kindes unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten aus einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH FamRZ 2005, 1817).
2. Der Familienzuschlag nach § 40 Abs 1 Nr 3 BBesG wird bereits aufgrund einer bestehenden Unterhaltspflicht gezahlt und ist dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen (Abweichung von OLG Hamm FamRZ 2005, 1177).
Zur Behandlung des Familienzuschlages gemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BBesG bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts (Fortführung von Senat NJW 2005, 1516 = FamRZ 2005, 716).
1. Zur Berechnung des alimentationsrechtlichen Bedarfs für Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - und BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -).
2. Die Höhe des Familienzuschlages hat in den Jahren 2001 bis 2003 für Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in der Besoldungsgruppe A 8 BBesO nicht den Anforderungen einer amtsangemessenen Alimentation entsprochen.
Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting (FamRZ 2003, 1821 ff.) sind auf den Familienzuschlag nach den §§ 39, 40 BBesG nicht zu übertragen, so dass dieser im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtliches Einkommen darstellt.
Die §§ 40 Abs. 4, 6 Abs. 1 BBesG sind mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit sie eine teilzeitbedingte Kürzung des Familienzuschlags vorsehen, wenn beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt sind, aber nicht beide mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
1.) Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nicht "verheiratet" im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG und hat deshalb keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1; diese Vorschrift kann auf einen derartigen Beamten auch nicht analog angewendet werden.
2.) Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da die alleinige Berücksichtigung von Ehepartnern wegen des durch Art. 6 Abs. 1 GG angeordneten besonderen Schutzes der Ehe auf einer sachlich gerechtfertigten Unterscheidung beruht.
3.) Die alleinige Berücksichtigung verheirateter Beamter bei der Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG verstößt gegenüber Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, weil die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen nach der Begründungserwägung Nr. 22 unberührt lässt und weil es im Übrigen im europäischen Gemeinschaftsrecht bisher an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehlt.
4.) Die "Aufnahme" einer anderen Person in die Wohnung eines Beamten im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BBesG ist zu verneinen, wenn der Beamte mit der anderen Person nach deren Einzug eine Wohngemeinschaft bildet, für die sich beide die Kosten oder die Haushaltsführung teilen.
Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber für die Bestimmung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag auf die im Einkommenssteuer- oder Kindergeldrecht geltende Regelung Bezug nimmt und den auf ein Kind entfallenden Betrag danach bestimmt, an welcher Stelle das zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten bei dem Besoldungsempfänger steht. Unerheblich ist, aus welchem Rechtsgrund - ob z. B. als eheliches oder als Stiefkind - ein Kind dem Beamten zugeordnet wird.
Die Zahlung der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlages steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Jahreseinkünfte eines über 18 Jahre alten Kindes des Bezügeempfängers den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bezeichneten Grenzbetrag nicht überschreiten.
Den Bestimmungen in Besoldungsgesetzen oder Tarifverträgen über Familien- oder Sozialzuschläge sind Regelungen vergleichbar, wenn die Entgeltbestandteile einander nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten entsprechen; es genügt eine strukturelle Übereinstimmung.
Bei der Ermittlung des dem versorgungsberechtigten Beamten nach § 53 Abs. 5 BeamtVG zu belassenden Mindestbetrages seines Versorgungsbezuges ist der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nicht einzubeziehen.