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Familienzusammenführung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 3.08 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG 1990, GG, EMRK, Richtlinie 2003/86/EG
Schlagworte:Ehegattennachzug, Familienzusammenführung, Sicherung des Lebensunterhalts, Regelerteilungsvoraussetzung, Ausnahme, Regelausweisung, Ermessen, Schutz von Ehe und Familie, Verwurzelung
Stichwort:Familienzusammenführung
Leitsatz:Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann nicht nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr stellt es eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 3.08



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 32.07 vom 26.08.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG 1999, SGB II, Richtlinie 2003/86/EG
Schlagworte:Visum, Kindernachzug, Familienzusammenführung, Altersgrenze, maßgeblicher Zeitpunkt, Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialhilfebezug, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsbedarf, Einkommensberechnung, Erwerbstätigenfreibetrag, Regelerteilungsvoraussetzung, Ausnahme, besondere Härte
Stichwort:Familienzusammenführung
Leitsatz:1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

2. Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 32.07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 130/07 vom 11.07.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, RL 2003/86/EG
Schlagworte:Familiäre Lebensgemeinschaft, Familiäre Lebensgemeinschaft: Vater Kind, Erziehungsverpflicht, Familienangehöriger, Familienzusammenführung, Familienzusammenführungsrichtlinie, Nachholen des Visumsverfahrens, Richtlinie betr. Familienzusammenführung, Visumspflicht
Stichwort:Familienzusammenführung
Leitsatz:Zur Ausübung des Ermessens der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG bei bewusst unerlaubter Einreise.

Die Ausländerbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und damit die familiären Bindungen - im Sinne der tatsächlichen Verbundenheit der Familienmitglieder - zu berücksichtigen.

Auch bei intensiven familiären Bindungen eines ausländischen Elternteils zu seinem Kleinkind kann eine vorübergehende Trennung zumutbar sein, damit der unerlaubt eingereiste Ausländer das Visumsverfahren nachholt.

Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003).

Kapitel III der Familienzusammenführungsrichtlinie mit Regelungen über das Verfahren zur Erlangung der Gestattung zur Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen gilt auch für Gestattungen nach Art. 4 der Richtlinie.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 ME 130/07

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 A 290/05 vom 19.01.2006

Rechtsgebiete:AuslG, AufenthG, BremVwVfG, GG, SGB I
Schlagworte:Duldung, Familienzusammenführung, Gewöhnlicher Aufenthalt, Örtliche Zuständigkeit, Räumliche Beschränkung
Stichwort:Familienzusammenführung
Leitsatz:Einem Ausländer, dessen Aufenthalt aufgrund einer (früheren) Duldung räumlich auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde in einem anderen Bundesland beschränkt ist, kann von einer Ausländerbehörde des Landes Bremen jedenfalls dann keine (weitere) Duldung zum Zweck der Familienzusammenführung für deren Bezirk erteilt werden, wenn der Aufenthalt der Familienangehörigen, bei denen er sich aufhalten will, ohne räumliche Beschränkung im ganzen Bundesgebiet erlaubt ist.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 A 290/05


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