Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebt, ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG auch dann die vorwiegend benutzte gemeinsame Wohnung, wenn das Ehepaar keine minderjährigen Kinder hat.
Urteil des 1. Senats vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98 -
I. VG Stuttgart vom 01.04.1997 - Az.: VG 7 K 4762/95 -
II. VGH Mannheim vom 29.10.1998 - Az.: VGH 1 S 2348/97 -