1. Die Asylantragstellung in Deutschland führt bei einer Rückkehr nach Angola nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu staatlichen Repressionen.
2. Auch die Zugehörigkeit zur Kongo-Ethnie macht staatliche Maßnahmen nicht beachtlich wahrscheinlich.
3. Im Raum Luanda besteht für Rückkehrer nicht generell eine Gefahrensituation, welche in Ansehung der Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 2 GG Abschiebungshindernisse entsprechend § 53 Abs. 6 AuslG begründet. Die Anerkennung eines Abschiebungsschutzes setzt eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraus.