1. Voraussetzung für die Errichtung eines Konzernbetriebsrates ist das Bestehen eines Konzerns gem. § 18 Abs. 1 AktG. Es ist unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Unternehmen in konzernrechtlichem Sinne kann daher auch eine natürliche Person sein. Das gilt selbst dann, wenn die natürliche Person kein eigenes Unternehmen betreibt, sondern das unternehmerische Interesse auf der Grundlage maßgeblicher Beteiligungen an mehreren anderen Gesellschaften verfolgen kann (BAG 13.10.2004, 7 ABR 56/03, NZA 205, 649).
2. Die Bildung eines Konzerns ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil zwei herrschende Unternehmen an anderen Unternehmen (sog. Gemeinschaftsunternehmen) beteiligt sind. Dies gilt auch, wenn die herrschenden Unternehmen paritätisch beteiligt sind und deshalb ein Unternehmen allein keinen beherrschenden Einfluss haben kann (BAG 13.10.2004 7 ABR 56/03, NZA 2005, 649).
Ein oder mehrere Gemeinschaftsunternehmen können auch von mehreren gleichberechtigten und herrschenden Unternehmen abhängig sein.
3. Voraussetzung hierfür ist nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des BAG und des BGH, dass für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft durch die herrschenden Unternehmen eine ausreichend sichere Grundlage besteht. Die Einflussmöglichkeiten der verschiedenen Herrschaftsträger müssen koordiniert sein; sie können sich aus vertraglichen oder organisatorischen Bindungen, aber auch aus rechtlichen und tatsächlichen Umständen sonstiger Art ergeben. Eine gesicherte Herrschaftsgewalt ist auch ohne organisatorisches oder vertragliches Band möglich, wenn sich die herrschenden Unternehmen zu einer gemeinsamen Willensausübung zusammengefunden haben. Dies ist typischerweise dann anzunehmen, wenn gleichgerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten (BAG NZA 2005, 647; BGH NJW 1979, 2401).
4. Bei einem Gemeinschaftsunternehmen ist von einer Konzernzugehörigkeit zu jedem herrschenden Unternehmen auszugehen. Es ist dann für das jeweilige Konzernverhältnis bei jedem der herrschenden Unternehmen jeweils ein Konzernbetriebsrat zu bilden (BAG NZA 2005, 647).
1. Zwar vollzieht sich die interne Willensbildung einer Personengesellschaft durch Beschlüsse der Gesellschafter, welche die "Herren der Gesellschaft" sind. Daraus folgt aber jedenfalls in der Kommanditgesellschaft keine umfassende Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung. Soweit die Mitwirkungsrechte der Kommanditisten beschränkt sind, fehlt es grundsätzlich an einer Beschlusskompetenz der - auch die Kommanditisten umfassenden - Gesellschafterversammlung.
2. Beschlüsse, die nur eine bestehende Regelung bestätigen sollen, bedürfen grundsätzlich einer Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung. Auch der bloßen Bestätigung einer bereits bestehenden Regelung kommt ein Regelungsgehalt zu, da in der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts zugleich seine erneute Vornahme liegt und ein entsprechender Regelungswille jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des bestätigten Rechtsgeschäfts bestanden.
Der Tatbestand des Urteils wurde durch Beschluss vom 02.04.2009 berichtigt. Die Berichtigung ist in der anonymisierten Fassung bereits berücksichtigt. Gegen die Entscheidung wurde unter dem Az. II ZR 76/09 Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eingelegt.
1. Die freiheitssichernde Funktion der Kompetenzabgrenzung für öffentlich-rechtliche Zwangsverbände erfordert eine Präzisierung der allgemeinen Aufgabenzuweisung an Industrie- und Handelskammern für solche Bereiche, in denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112 S. 69 ff.).
2. Bei nicht zum Kernbereich der Wirtschaftspolitik gehörenden öffentlichen Angelegenheiten wird der zulässige Umfang und das zulässige Gewicht der Betätigung von Industrie- und Handelskammern umso stärker begrenzt und haben sie sich mit Aktivitäten und Stellungnahmen umso mehr zurückzuhalten, je "ressortferner" der fragliche Politikbereich ist und je geringer und mittelbarer gewerbliche Belange am Rande berührt werden.
3. In den für sie "fremden" Bereichen sind die Industrie- und Handelskammern regelmäßig nur befugt, Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft geltend zu machen, nicht aber, konkrete und ins Einzelne gehende Lösungsvorschläge zu unterbreiten oder Forderungen zu stellen, die eine Abwägung auch mit anderen als wirtschaftlichen Belangen erfordern.
a) Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer als Innen-GbR ausgestalteten Schutzgemeinschaft, nach der die Konsortialmitglieder ihr Stimmrecht aus den von ihnen gehaltenen Aktien oder sonstigen Beteiligungen an bestimmten Kapitalgesellschaften auch bei dort einer qualifizierten Mehrheit bedürftigen Beschlüssen so auszuüben haben, wie das jeweils zuvor in dem Konsortium mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde, ist nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen wirksam und verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften des Kapitalgesellschaftsrechts.
b) Eine unter eine als solche wirksame Mehrheitsklausel fallende Mehrheitsentscheidung kann im Einzelfall wegen Verstoßes gegen die gesellschafterliche Treuepflicht unwirksam sein, was auf einer zweiten Stufe zu prüfen ist (vgl. Senat BGHZ 170, 283 Tz 10 "OTTO"). Das gilt generell und nicht nur bei Beschlüssen, welche die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen des Konsortiums berühren oder in den "Kernbereich" der Mitgliedschaftsrechte der Minderheit eingreifen (Klarstellung zu Senat aaO Tz 9, 10).
1. Das Verletzungsgericht darf einer Marke (hier: als Formmarke eingetragener Gelenksteigbügel) jedenfalls in der Verwendungsform eine markenmäßige Verwendung nicht versagen, aufgrund derer der markenrechtliche Schutz im Eintragungsverfahren gewährt und die von Haus aus bestehende mangelnde Unterscheidungskraft als überwunden angesehen worden ist.
2. Der kennzeichnende Eindruck einer Formmarke, die in ihrer Gesamtform ein auf dem Markt übliches Gestaltungsmerkmal nachvollzieht, kann sich prägend aus solchen Bestandteilen (hier: Gummihülsen) ergeben, denen (auch) eine technische Wirkung (hier: zur Verdeckung der Gelenke) zukommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die technische Bedingtheit nur die Existenz als solche, nicht aber Material, Farbe und konkrete Formgestaltung betrifft.
3. Bei dreidimensionalen Marken, die Form einer Ware wiedergeben, ist aufgrund der vielfältigen Komponenten, die die Warenform ausmachen, ein vollständiges und verlässliches Erinnerungsbild des Durchschnittsverbrauchers - auf das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblich abzustellen ist - häufig noch schwerer als im markenrechtlichen Normalfall herzustellen.
1. Die fristlose Kündigung eines Dienstvertrages, der die "Sanierung" eines nicht mehr rentablen Unternehmens bezweckt, kann bei wiederholten abfälligen Äußerungen des Geschäftsführers der beauftragten Gesellschaft über den Inhaber des zu sanierenden Unternehmens gerechtfertigt sein, insbesondere wenn der "Sanierer" mehrfach eigenen wirtschaftlichen Interessen den Vorzug vor dem "Sanierungserfolg" gibt.
2. Die durch entsprechende Äußerungen bewirkte Störung des Vertrauensverhältnisses macht eine Abmahnung entbehrlich.
3. § 627 BGB kann einzelvertraglich durch eine Befristung der Vertragslaufzeit abbedungen werden.
Bei einem Versicherten, der im Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage, aber auf einen Vergleichsberuf verweisbar ist, tritt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht allein dadurch ein, dass ihm bei unverändertem Gesundheitszustand die zur Ausübung des Vergleichsberufs erforderlichen Fähigkeiten abhanden kommen oder diese hinter der Entwicklung zurückbleiben; ob er den Vergleichsberuf ausgeübt hat, ist unerheblich.
Zahlt ein Arbeitgeber nicht alle geschuldeten Sozialverrechungsbeiträge, so ist von einer stillschweigenden Bestimmung dahin auszugehen, dass zunächst auf die fälligen Arbeitnehmeranteile geleistet werden soll.
1. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Vorbescheid in einer Nachlasssache, hat das Beschwerdegericht die Richtigkeit des angekündigten Erbscheins auch insoweit zu prüfen, als eine Unrichtigkeit den Beschwerdeführer nicht beschwert.
2. In einem Erbvertrag kann dem überlebenden Ehegatten das Recht vorbehalten werden, die einzige vertragsmäßig bindend getroffene Verfügung abzuändern, wenn die Ausübung des Vorbehalts nur unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen möglich ist.
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn die Leitung des Betriebes auf einen neuen Betriebsinhaber übergeht. Übernimmt ein Konzernunternehmen wesentliche Betriebsmittel des bisherigen konzernangehörigen Betriebsinhabers wie Kundenbeziehungen und Sachanlagevermögen und werden die wesentlichen Personalbefugnisse von Prokuristen dieses Konzernunternehmens ausgeübt, liegt ein Betriebsinhaberwechsel vor. Dass der bisherige Betriebsinhaber als Unternehmen weiter besteht, ist nicht entscheidend, weil im Konzern die Möglichkeit einer verdeckten Übernahme besteht.
1. Bei einer Bildmarke, die die Warenform eines Getränks (hier: papierumwickelte Underberg-Flasche) zeigt, das bislang lediglich als Portionsflasche (z.B. 20 ml) auf dem Markt vertrieben worden und dem Verkehr seit langem ausschließlich in dieser Form bekannt ist, besteht Verwechslungsgefahr gegenüber ähnlichen Ausstattungen papierumwickelter Flaschen nur in dem (erweiterten) Bereich von Portionsflaschen, nicht aber von handelsüblichen Großflaschen (z.B. 0,7 l ), selbst wenn die Markeneintragung ohne einschränkende Größenangaben erfolgt ist.
2. Auch unter Berücksichtigung angemessener Ausweitungstendenzen der zukünftigen Kennzeichenverwendung gewährt die Eintragung einer Marke für einen bestimmten Farbton keinen Schutz gegenüber sämtlichen anderen Farbgestaltungen.
1. Unwirksamkeit einer Stimmbindungsvereinbarung mit einem (Ein Personen) Vorstand, der zugleich einen Aktien-Zwerganteil (0,0005 %) hält.
2. Zu den weiteren Folgen der Unwirksamkeit des Stimmbindungsvertrags auf sonstige (begleitende) Verträge über die Schenkung von Aktien, erbrechtliche Regelungen pp. trotz salvatorischer Ersetzungsklausel.
Bloße Lästigkeiten bei der Berufsausübung und sonstigen Verrichtungen des täglichen Lebens sind zwangsläufige Folge jedwedes Fahrverbots und rechtfertigen allein das Absehen vom Fahrverbot nicht.
Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.
Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.
Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.
1. Ein Teilbetriebsübergang liegt nur dann vor, wenn der entsprechende Bereich beim Veräußerer organisatorisch verselbständigt war und ein Betriebsteil bildete.
2. Für Betriebe des Heizungs- und Sanitärhandwerks ist der Einsatz ausgebildeter Fachkräfte prägend. Sächliche Betriebsmittel sind von untergeordneter Bedeutung. Deshalb ist für einen Betriebsübergang die Übernahme eines wesentlichen Teils der Fachkräfte erforderlich.
1. Ein Teilbetriebsübergang liegt nur dann vor, wenn der entsprechende Bereich beim Veräußerer organisatorisch verselbständigt war und ein Betriebsteil bildete.
2. Für Betriebe des Heizungs- und Sanitärhandwerks ist der Einsatz ausgebildeter Fachkräfte prägend. Sächliche Betriebsmittel sind von untergeordneter Bedeutung. Deshalb ist für einen Betriebsübergang die Übernahme eines wesentlichen Teils der Fachkräfte erforderlich.
Fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveränderte Beibehalten eines verlustbringenden Geschäftskonzepts sind ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen.
Zwischen dem Versorgungsempfänger oder -anwärter einer betrieblichen Altersversorgung und dem Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung besteht bereits vor Eintritt des Sicherungsfalles (§ 7 Abs. 1 BetrAVG) ein feststellungsfähiges (bedingtes) Rechtsverhältnis i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO.
Bei der Ausweisung einer Wohnbebauung angrenzend an die Freiflächen einer Gärtnerei, die sich durch eine Pflanzenvielfalt und Kleinräumigkeit auszeichnen und auf denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, genügt regelmäßig die Einhaltung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, um den betroffenen Interessen an einer uneingeschränkten Fortführung des Gärtnereibetriebes und einer ungestörten Wohnnutzung hinreichend Rechnung zu tragen (im Anschluss an NK-Urteile vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -; vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 - und vom 27.7.2000 - 3 S 1664/99 -).
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Auskünfte verlangen, die er benötigt, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder die Vereinbarung eines Verfahrens zur grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen vorliegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine gewisse tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Voraussetzungen des EBRG erfüllt sind.
1. In einer KGaA können Personen nicht Aufsichtratsmitglieder sein, die unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung der persönlich haftenden Gesellschafterin der KGaA ausüben können. Die schlichte Beteiligung (hier 14,4,%) an einer Gesellschaft, die an der persönlich haftenden Gesellschafterin direkt oder mittelbar beteiligt ist, reicht dafür nicht aus.
2. Das satzungsmäßige Recht, als Inhaber einer bestimmten Namensaktie eine Person in den Aufsichtsrat der KGaA zu entsenden, darf von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA ist, nicht ausgeübt werden.
1. Ichthyol ist keine bekannte Marke i.S.v. § 14 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, aber ein namhaftes Kennzeichen (Marke/Geschäftsbezeichnung), das weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise vertraut ist. Dies hat eine erhebliche Steigerung der Kennzeichnungskraft zur Folge.
2. Bei Arzneimitteln orientiert sich der Verkehr nicht ausschließlich an der eigentlichen Produktbezeichnung, sondern auch an einer Herstellerbezeichnung, die als zusätzliches Identifizierungsmerkmal in der Art einer Zweitmarke auf der Schauseite der Verpackung abgedruckt ist.
3. Zwischen einem (nicht verschreibungspflichtigen) (Salben)Präparat auf der Basis von sulfonierten Schieferölen (Klagemarke) und einer (hochspezialisierten) Trockensubstanz zum Schutz gegen die Zytotoxitität ionisierender Strahlen in der Strahlen-/und Chemotherapie zur Krebsbehandlung (Beanstandungszeichen) besteht selbst dann keine Warenidentität, sondern allenfalls eine geringe bis mäßige Warenähnlichkeit, wenn die Klagemarke uneingeschränkt für den Warenbereich "Arzneimittel" geschützt ist.
4. Zu den Kriterien für die Beurteilung der Identität/Ähnlichkeit von Waren, die unter denselben (weiten) Oberbegriff ein und desselben Warenbereichs (hier: "Arzneimittel") fallen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, die diese Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die betreffende Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten. Zielt daher eine Klage auf Nichtigerklärung einer von der Kommission am Ende der Vorprüfungsphase erlassenen Entscheidung auf die Beachtung der Verfahrensgarantien des Artikels 88 Absatz 2 EG ab, ist der Kläger schon dann als unmittelbar und individuell betroffen im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG anzusehen, wenn er die Eigenschaft eines Beteiligten hat.
( vgl. Randnr. 44 )
2. Da die Kommission bei der Prüfung staatlicher Beihilfen nach dem EG-Vertrag nur im Rahmen der Prüfungsphase des Artikels 88 Absatz 2 EG verpflichtet ist, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, können diese nur dann die objektive Schwierigkeit der von der Kommission anzustellenden Prüfung geltend machen und die Beachtung ihrer Verfahrensgarantien durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung, das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG nicht einzuleiten, vor dem Gericht anzufechten.
Auch wenn der Kläger im Rahmen seiner Klage nach Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich eine Zuwiderhandlung der Kommission gegen die Verpflichtung, das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten, gerügt hat, die ihn an der Inanspruchnahme der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrensgarantien gehindert hätte, kann eine Prüfung der zur Stützung dieser Klage angeführten Nichtigkeitsgründe doch ergeben, dass der Kläger feststellen lassen will, dass bei der Prüfung der streitigen Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten sind, die die Kommission zur Einleitung des förmlichen Verfahrens verpflichteten; hierzu ist die Kommission nämlich verpflichtet, wenn eine erste Prüfung es ihr objektiv nicht ermöglicht hat, alle diese Schwierigkeiten auszuräumen.
( vgl. Randnrn. 47-49 )
3. Beteiligte sind im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG nicht nur das oder die durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen, sondern in gleichem Maße auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände des betreffenden Sektors. Nimmt ein anderes Unternehmen als der Beihilfeempfänger die Eigenschaft eines Beteiligten für sich in Anspruch, muss es nachweisen, dass seine Wettbewerbsstellung auf dem Markt durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt wird. Andernfalls hat dieses Unternehmen nicht die Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG.
( vgl. Randnr. 51 )
4. Sind einige Mitglieder einer Vereinigung von Wirtschaftsteilnehmern, die als unmittelbare Wettbewerber von Empfängern der streitigen Beihilfen angesehen werden können, durch eine Entscheidung der Kommission, mit der diese die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, in ihrer Wettbewerbsstellung beeinträchtigt worden, so dass sie als Beteiligte im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG gegen diese Entscheidung einzeln Nichtigkeitsklage erheben könnten, so ist die Klage dieser Vereinigung gegen diese Entscheidung zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung der kollektiven Interessen ihrer Mitglieder gegründet worden ist.
( vgl. Randnrn. 53-54, 60 )
5. Eine Vereinigung, die zur Wahrung der Eigentumsinteressen und -rechte ihrer Mitglieder, insbesondere des Interesses von Land- und Forstwirten, Flächen zu erwerben, obwohl sie gegenüber den durch ein Flächenerwerbsprogramm potenziell Begünstigten benachteiligt sind, gegründet worden ist, vertritt in Wirklichkeit die kaufmännischen und die Wettbewerbsinteressen dieser Mitglieder. Daher ist das Argument zurückzuweisen, dass diese Vereinigung keine Unternehmensinteressen, sondern irgendwelche sozialen Interessen vertrete und dass ihre Klage gegen die Entscheidung der Kommission, mit der dieses Programm genehmigt worden ist, nur Aspekte des Eigentumsrechts betreffe, die über den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen des Artikels 295 EG hinausgingen. Sie hat somit die Nichtigkeitsklage zulässigerweise im Namen ihrer Mitglieder erhoben, die als Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG eine solche Klage auch einzeln hätten erheben können.
( vgl. Randnrn. 62-63 )
6. Eine Vereinigung, die sich sowohl am förmlichen Prüfungsverfahren, das zum Erlass einer ersten Entscheidung der Kommission, mit der ein Flächenerwerbsprogramm für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Wiedereinziehung der Beihilfen angeordnet wurde, geführt hat, als auch an den informellen Diskussionen zur Durchführung dieser Entscheidung aktiv beteiligt hat, ist insoweit als von der Entscheidung, mit der dieses Programm nach seiner Änderung durch den nationalen Gesetzgeber für zulässig erklärt wurde, individuell betroffen anzusehen, als sie ein eigenes Rechtsschutzinteresse geltend macht, weil durch diese Entscheidung ihre Position als Verhandlungspartnerin beeinträchtigt worden ist.
( vgl. Randnrn. 65-66 )
7. Einer Vereinigung, die von der angefochtenen Handlung individuell und unmittelbar betroffen ist, steht es im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung, die ihren Interessen und denjenigen ihrer Mitglieder dient, frei, sich auf einen beliebigen der in Artikel 230 Absatz 2 EG aufgezählten Rechtswidrigkeitsgründe zu berufen. Ihr kann daher nicht vorgeworfen werden, mit der Erhebung dieser Klage nach Artikel 230 EG einen Verfahrensmissbrauch oder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung der Verfahrenswege begangen zu haben.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Artikel 12 der Verordnung Nr. 1294/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 822/87 betreffend die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus ist in dem Sinne auszulegen, dass
- der Begriff der höheren Gewalt dort nicht nur die absolute Unmöglichkeit, sondern auch vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängige ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände erfasst, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können;
- dem Wirtschaftsteilnehmer der Beweis obliegt, dass die Voraussetzungen höherer Gewalt vorliegen, und es Sache des nationalen Gerichts ist, den vorgebrachten Sachverhalt zu überprüfen und zu entscheiden, ob der Wirtschaftsteilnehmer in Anbetracht der Umstände alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat, um die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Meldefristen einzuhalten;
- der plötzliche Tod des einzigen Geschäftsführers eines Familienbetriebs in der Form einer Gütergemeinschaft (comunidad de bienes"), deren Mitglieder nahe Familienangehörige waren, grundsätzlich als höhere Gewalt angesehen werden kann.
1) Im Entlassungsverfahren nach § 2227 Abs. 1 BGB tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Aufgabenerledigung beendet ist.
2) Hat der Erblasser mit der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker die alleinige Verwaltungsaufgabe zugewiesen, ein Unternehmen fortzuführen, so sind seine Aufgaben erledigt, wenn in einem eröffneten Insolvenzverfahren der Geschäftsbetrieb eingestellt und das Vermögen liquidiert wird. Die Aufgabenerledigung erfaßt dann auch betriebegebundenes Nachlaßvermögen, das vom Insolvenzbeschlag nicht erfaßt wird.
3) Damit kann zugleich auch eine Aufgabenerledigung hinsichtlich einer gleichzeitig angeordneten Nacherbenvollstreckung eintreten.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Nimmt ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teil und distanziert es sich nicht offen vom Inhalt dieser Treffen, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, so kann der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesen Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat.
( vgl. Randnr. 39 )
2. Der Beweiswert der Antwort eines Unternehmens auf ein Auskunftsverlangen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Person, die sie unterzeichnet hat, nicht an dem Treffen teilnahm, das Gegenstand der Untersuchung der Kommission ist, und zu dieser Zeit auch kein Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens war. Da diese Antwort im Namen des Unternehmens gegeben wurde, ist ihre Glaubwürdigkeit höher als die eines Mitglieds seines Personals, unabhängig von dessen persönlicher Erfahrung oder Meinung.
( vgl. Randnr. 45 )
3. Bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckte. Insoweit kann die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, das mit anderen Unternehmen an Treffen teilgenommen hat, bei denen Beschlüsse über die Preise gefasst wurden, nicht an die vereinbarten Preise hält, den wettbewerbswidrigen Zweck dieser Treffen und folglich auch die Beteiligung des Unternehmens an den Absprachen nicht beseitigen, sondern würde allenfalls beweisen, dass es die fraglichen Vereinbarungen nicht durchgeführt hat.
( vgl. Randnr. 47 )
4. Ein Unternehmen, das mit anderen an wettbewerbswidrigen Handlungen teilnimmt, kann sich nicht darauf berufen, dies unter dem Zwang der übrigen Teilnehmer getan zu haben. Es kann nämlich, statt an diesen Handlungen teilzunehmen, den ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen.
( vgl. Randnr. 142 )
5. Ein Boykott kann einem Unternehmen auch dann zugerechnet werden, wenn es sich nicht tatsächlich an dessen Durchführung beteiligt hat oder beteiligen konnte. Andernfalls würden Unternehmen, die Boykottmaßnahmen zugestimmt haben, aber keine Gelegenheit hatten, selbst zu ihrer Durchführung beizutragen, von jeder Verantwortung für ihre Beteiligung an der Vereinbarung befreit.
Ein Unternehmen, das sich an einer vielgestaltigen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) erfuellen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, kann für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.
( vgl. Randnrn. 157-158 )
6. Den in der Rechtsprechung des Gerichts aufgestellten Anforderungen, wonach ein Austausch von Unterlagen zwischen den Unternehmen die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden kann, im Rahmen der Aufklärung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht die Einhaltung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen selbst zu gewährleisten, genügt es, wenn die Kommission den betroffenen Unternehmen vorschlägt, die Einsicht in die Unterlagen durch deren Austausch zu erleichtern, gleichzeitig aber selbst das Recht auf Einsicht in die gesamte Ermittlungsakte gewährleistet. Die Verteidigung eines Unternehmens kann nämlich nicht von dem guten Willen eines anderen Unternehmens abhängen, das als sein Konkurrent gilt, gegen das die Kommission gleichartige Vorwürfe erhoben hat und dessen wirtschaftliche und verfahrensrechtliche Interessen oft entgegengesetzt sind.
( vgl. Randnr. 184 )
7. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 muss die Kommission die Beschwerdepunkte, die sie den betroffenen Unternehmen und Vereinigungen entgegenhalten will, mitteilen; sie darf in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte berücksichtigen, zu denen diese Unternehmen und Vereinigungen Gelegenheit zur Äußerung hatten. Es gibt jedoch keine Bestimmung, die es der Kommission verbietet, den Parteien nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte neue Schriftstücke zu übermitteln, in denen sie eine Stütze für ihr Vorbringen sieht, sofern sie den Unternehmen die erforderliche Zeit einräumt, sich hierzu zu äußern.
( vgl. Randnrn. 188, 190 )
8. Die Kommission erfuellt ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen, wenn sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig" begangen worden sei. Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen. Unter diesen Umständen braucht die Kommission nicht zu erläutern, in welcher Weise sie jeden dieser Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße heranziehen wird. Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission. Folglich ist die Kommission auch nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens mitzuteilen, dass sie eine neue Methode für die Berechnung der Geldbußen anzuwenden beabsichtigt. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, die Unternehmen zu warnen, indem sie ihnen ihre Absicht mitteilt, das allgemeine Niveau der Geldbußen anzuheben.
( vgl. Randnrn. 199, 206-208 )
9. Das in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention als Grundrecht verankerte Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften ist ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz und gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat.
Zwar sind nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art; gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten. Dies setzt voraus, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren.
Die Einführung einer neuen Berechnungsmethode durch die Kommission kann, auch wenn sie in einigen Fällen zu höheren Geldbußen führen mag, ohne jedoch die in der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze zu überschreiten, angesichts des der Kommission in dieser Verordnung eingeräumten Ermessens nicht als eine gegen das Gebot rechtmäßigen Handelns und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßende rückwirkende Verschärfung der rechtlich in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geregelten Geldbußen angesehen werden.
( vgl. Randnrn. 219-221, 235 )
10. In Wettbewerbssachen bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt ist.
( vgl. Randnr. 234 )
11. Bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln übt die Kommission ihre Befugnis im Rahmen des ihr durch die Verordnung Nr. 17 eingeräumten Ermessens aus. Die Wirtschaftsteilnehmer dürfen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die im Rahmen des Ermessensspielraums der Gemeinschaftsorgane verändert werden kann. Folglich können Unternehmen, die in ein Verwaltungsverfahren einbezogen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, nicht darauf vertrauen, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird.
( vgl. Randnrn. 241, 243 )
12. Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die - auch wenn es sich nicht um eine Verordnung handelt - die Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung bilden, falls die betreffende Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können. Da Artikel 184 EG-Vertrag nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen.
Die von der Kommission erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, enthalten - auch wenn sie nicht die Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Festsetzung einer Geldbuße gegen einen Wirtschaftsteilnehmer darstellen, die auf den Artikeln 3 und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 beruht - eine allgemeine und abstrakte Regelung des Verfahrens, das sich die Kommission zur Ermittlung der in der Entscheidung festgesetzten Geldbuße auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen. Hat die Kommission die Geldbuße des Wirtschaftsteilnehmers tatsächlich anhand der allgemeinen Methode festgesetzt, die sie sich in ihren Leitlinien auferlegt hatte, so besteht ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der streitigen Einzelentscheidung und dem allgemeinen Rechtsakt, um den es sich bei diesen Leitlinien handelt. Da der Wirtschaftsteilnehmer nicht die Nichtigerklärung der Leitlinien als des allgemeinen Rechtsakts verlangen konnte, können diese Gegenstand einer Einrede der Rechtswidrigkeit sein.
( vgl. Randnrn. 272-276 )
13. Die Kommission ist bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, oder für den Fall, dass gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz oder ihren Umsatz auf dem relevanten Produktmarkt zum Ausdruck kommen.
( vgl. Randnr. 278 )
14. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der vorsieht, dass die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen kann, ist die Geldbuße, die letztlich gegen ein Unternehmen festgesetzt wird, herabzusetzen, falls sie 10 % von dessen Umsatz übersteigt, unabhängig von Zwischenberechnungen, mit denen Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung getragen werden soll. Folglich verbietet diese Bestimmung der Kommission nicht, bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens übersteigt, sofern die gegen dieses Unternehmen letztlich festgesetzte Geldbuße nicht über dieser Obergrenze liegt. In einem solchen Fall kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich bestimmte bei der Berechnung berücksichtigte Faktoren wie die Dauer der Zuwiderhandlung oder mildernde oder erschwerende Umstände nicht auf den Endbetrag der Geldbuße auswirken, da dies die Folge des in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Verbots der Überschreitung von 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens ist.
( vgl. Randnrn. 286-288, 290 )
15. Unter dem Umsatz, auf den sich Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bezieht, ist der Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens zu verstehen, da nur dieser einen ungefähren Anhaltspunkt für die Größe und den Einfluss dieses Unternehmens auf den Markt liefern kann. Innerhalb der durch diese Bestimmung gezogenen Grenze kann die Kommission den Umsatz, den sie hinsichtlich des geografischen Gebietes und der betroffenen Produkte als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Geldbuße heranziehen will, frei wählen.
( vgl. Randnr. 306 )
16. Die Tatsache, dass die Beendigung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nach dem ersten Tätigwerden der Kommission als mildernder Umstand berücksichtigt werden kann, bedeutet nicht, dass die Fortsetzung einer Zuwiderhandlung in einer solchen Situation nicht als erschwerender Umstand angesehen werden kann. Die Reaktion eines Unternehmens auf die Einleitung einer Untersuchung seiner Tätigkeiten kann nur unter Heranziehung des speziellen Kontexts des konkreten Falles beurteilt werden. Da die Kommission somit grundsätzlich weder zur Einstufung der Fortsetzung einer Zuwiderhandlung als erschwerender Umstand noch zur Berücksichtigung der Beendigung einer Zuwiderhandlung als mildernder Umstand verpflichtet sein kann, nimmt ihr die Möglichkeit, die Beendigung im Einzelfall als mildernden Umstand zu werten, nicht die Befugnis, die Fortsetzung in einem anderen Fall als erschwerenden Umstand zu behandeln.
( vgl. Randnr. 324 )
17. Allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe einer wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festzusetzenden Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, kann nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun.
( vgl. Randnr. 337 )
18. Eine Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen weckt berechtigte Erwartungen, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, berufen. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten können, ist die Kommission verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation eines Unternehmens im Rahmen der Bemessung seiner Geldbuße an die Mitteilung zu halten.
( vgl. Randnr. 360 )
19. Selbst wenn man unterstellt, dass die Kommission die gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgesetzte Geldbuße zu stark herabgesetzt hätte, muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten von anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann.
( vgl. Randnr. 367 )
20. Der Satz der Verzugszinsen auf Geldbußen von Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen haben, darf zwar nicht so hoch sein, dass er die Unternehmen effektiv zwingen würde, die Geldbußen sofort zu zahlen, selbst wenn sie der Auffassung sind, dass sie gute Gründe haben, die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission anzugreifen; die Kommission darf jedoch eine Bezugsgröße wählen, die über dem üblichen durchschnittlichen Marktzins liegt, soweit dies erforderlich ist, um hinhaltenden Maßnahmen vorzubeugen.
Zur Frage der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen unter Abwägung des Interesses der Mehrheitsgesellschafter an einer Thesaurierung der erwirtschafteten Gewinne und des Gewinnausschüttungsinteresses eines Gesellschafters.