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Familiensachen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 15 WF 319/05 vom 17.11.2005

Rechtsgebiete:BRAGO, RVG, ZPO
Schlagworte:Anwaltsgebühren, Familiensachen, Abtrennung von Folgesachen
Stichwort:Familiensachen
Leitsatz:1. Trennt das Familiengericht den Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom übrigen Scheidungsverfahren ab, so fallen anders im Falle einer Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag nach § 628 ZPO die Rechtsanwaltsgebühren erneut an. Allerdings sind die bisherigen Gebühren anzurechnen, so dass der Rechtsanwalt entweder die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den beiden Verfahren nach der Trennung unter Anrechnung der vor der Trennung entstandenen Gebühren verlangen kann.

2. Wurde der Rechtsanwalt mit der Durchführung von Scheidung und Folgesachen vor dem 1. Juli 2004 beauftragt, so findet die BRAGO auch auf die Erweiterung um den Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind Anwendung.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 15 WF 319/05



OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 8 WF 33/05 vom 24.02.2005

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert, Ehescheidung, Familiensachen, Scheidung
Stichwort:Familiensachen
Leitsatz:Der Umstand, dass beiden Ehepartnern ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, zeigt in der Regel an, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien im untersten wirtschaftlichen Bereich bewegen, so dass der Mindeststreitwert nach § 48 Abs. 3 Satz 2 GKG in Höhe von 2000 ¤ angemessen ist. Allerdings darf dies nicht zu einer schematischen Festsetzung des Streitwertes der Ehesache führen, sondern es ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 8 WF 33/05

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 8 WF 261/04 vom 12.01.2005

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert, Ehescheidung, Familiensachen, Scheidung
Stichwort:Familiensachen
Leitsatz:Der Streitwert in Ehesachen ist, auch wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt worden ist, im Einzelfall unabhängig von einer Ratenfreiheit nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu bestimmen, wobei von wesentlicher Bedeutung ist, ob den im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigenden Belastungen ein wirtschaftlicher Gegenwert korrespondiert - etwa in Gestalt der wachsenden Lastenfreiheit einer Immobilie oder dem Nutzungswert eines finanzierten Fahrzeugs.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 8 WF 261/04


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